Nichtraucher:innenschutz- und Rauchfreigesetz

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Die Mitglieder des Landesverbands Hamburg von Bündnis 90/ Die Grünen, der Landesvorstand in Hamburg, die Abgeordneten der Bürgerschaftsfraktion der Grünen in Hamburg, die Abgeordneten der Bezirksversammlungen, die Abgeordneten der Grünen im Bundestag mögen folgende Maßnahmen unterstützen und sich für sie einsetzen:

1. in Innenräumen – außer den zur alleinigen Nutzung überlassenen Räumen – wird das Rauchen von Tabak- und Cannabiserzeugnissen, erhitzten Tabakerzeugnissen sowie der Gebrauch von Geräten zur Verdampfung von Tabak- als auch Cannabiserzeugnissen und von elektronischen Zigaretten (Vapes) untersagt. Diese vorgeschlagene Maßnahme gilt auch in geschlossenen Fahrzeugen in Gegenwart von Schwangeren oder Minderjährigen. Rauchen in Gaststätten soll damit ausnahmslos nicht mehr erlaubt sein in Hamburg – wie dies bereits jetzt in einigen Bundesländern seit Jahren selbstverständlich ist. Wir wirken zudem darauf hin, dass es in Zukunft nur noch eine einzige bundesweite Regelung geben soll, sofern das rechtlich möglich ist. Sofern es nach Gesetzeslage in Innenräumen noch ausgewiesene Raucher:innenzonen mit Schutz für Nichtraucher:innen gibt, gelten diese als einzige Ausnahme für Zigaretten und E-Produkte gleichermaßen.

2. im Außenbereich an Orten, an denen viele Menschen zusammenkommen und sich nicht einfach aus dem Weg gehen können – insbesondere auf Bahnsteigen, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, in Parks, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Freibädern, Badeseen, Zoos, Parks, Biergärten, Open-Air-Veranstaltungen und in den Eingangsbereichen von öffentlich zugänglichen Gebäuden und auf Außenterrassen der Gastronomie darf nicht geraucht werden, wie es schon teilweise durch Hausordnungen, Nutzungsbedingungen o.Ä. geregelt ist, mit Ausnahme von ausgewiesenen Raucherzonen mit Schutz für Nichtraucher:innen z.B. in Raucherkabinen. Das Verbot erstreckt sich ebenfalls auf Tabak- und Cannabiserzeugnisse einschließlich erhitzter Tabakerzeugnisse, Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabiserzeugnissen und auf E-Zigaretten (Vapes).

3. E-Produkte (Vapes) mit aromahaltigen nikotinfreien Liquids dürfen nur in werbefreien Packungen (plain packaging) abgegeben werden. Im Übrigen gelten die Regeln für die anderen E-Produkte mit Nikotin.

4. Veranstaltungssponsoring und das Verschenken von Produktproben durch Hersteller von Zigaretten, E-Zigaretten oder Vapes und ihnen zuzurechnende Personen oder Unternehmen wird ausnahmslos untersagt.

5. Der Jugendschutz, insbesondere an Verkaufsstellen, muss in Deutschland konsequent eingehalten werden. Sämtliche nikotinhaltigen Produkte, auch E-Zigaretten (Vapes) sowie E-Produkte ohne Nikotin dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden!

6. Auf Bundesebene wird angestrebt, dass Einweg E-Zigaretten schon vor dem Inkrafttreten der Einweg-Batterie-Verordnung vom Markt verschwinden.

7. Auf Bundesebene werden Entwöhnungsbehandlungen unter ärztlicher Anleitung bei schwerer Tabakabhängigkeit bis zu einem Mal pro Jahr als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Dabei werden dafür wirksame Arzneimittel im Zusammenhang mit einem evidenzbasiertem Entwöhnungsprogramm angewendet. Die Anwendung von Nikotinbeuteln als tabakfreies Ersatzprodukt für den Zweck der Rauchentwöhung wird evaluiert. Weitere Behandlungsoptionen sollen untersucht werden. Für die Finanzierung werden nach entsprechender rechtlicher Einschätzung zumindest teilweise auch die Einnahmen aus der Tabaksteuer verwendet, die unter anderem zu diesem Zweck erhöht werden sollte.

8. Ein Bürger:innenrat aus zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern schätzt die in einem Gesetzentwurf gemachten Vorschläge ein und gibt dazu eine Stellungnahme ab, die in das Gesetzgebungsverfahren einfließt.

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