GRÜNE Regeln Hamburg

Satzung, Statute und Geschäftsordnungen des Landesverbandes Hamburg

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Inhaltsverzeichnis

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Landesverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg und als Kurzbezeichnung den Namen GRÜNE. Er ist ein Gebietsverband der politischen Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Sitz und Arbeitsgebiet ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann jede*r werden, die/der sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kreisverband, der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der beitretenden Person zuständig ist. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags können Bewerber*innen bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der/die Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband in Textform zu erklären.

(6) Zahlt ein Mitglied länger als 6 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der 2. Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden. Ist eine Mahnung nicht zustellbar, weil die Adresse unbekannt ist, so gilt ein Mitglied als ausgetreten, wenn länger als sechs Monate kein Beitrag gezahlt wurde.

(7) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg automatisch Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg in Textform erklärt werden.

(8) Jedem Mitglied obliegt es, der Partei seine aktuellen Kontaktdaten mitzuteilen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht

– sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen sowie Abstimmungen teilzunehmen

– sich mit anderen Mitgliedern zu beraten

– an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen

– grundsätzlich an den Sitzungen der satzungsgemäßen Organe teilzunehmen

– grundsätzlich in den Sitzungen der satzungsgemäßen Organe Anträge einzubringen

– sich mit anderen Mitgliedern in Landesarbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen eigenständig zu organisieren.

Näheres regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen.

(2) Die Mitglieder haben in der Partei das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied hat den Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4 Finanzordnung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg geben sich eine Beitrags- und Finanzordnung: Hierüber beschließt die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Gliederung

(1) Der Landesverband setzt sich zusammen aus den Kreisverbänden. Die Kreisverbände regeln ihre Gliederung autonom. Das Gebiet der Kreisverbände ist jeweils deckungsgleich mit den Grenzen der Hamburger Bezirke.

(2) Die Kreisverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihre Satzung darf den programmatischen Grundsätzen und Zielen des Landesverbandes nicht widersprechen.

§ 6 Organe

(1) Organe des Landesverbandes sind:

1. die Landesmitgliederversammlung als oberstes Organ (Landesparteitag)

2. der Landesausschuss als oberstes Organ zwischen den Landesmitgliederversammlungen

3. der Landesvorstand

4. der Landesfinanzrat. § 6 (3) findet hier keine Anwendung.

(2) Alle Organe und Arbeitskreise/Landesarbeitsgemeinschaften tagen in der Regel öffentlich.

(3) Sitze in den Organen der Partei sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Landesmitgliederversammlung über das weitere Verfahren.

§ 7 Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Landesvorstand beruft die Landesmitgliederversammlung – in der Regel 6 Wochen vorher – durch Ladung in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder ein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen. In der Einladung werden die Antragsfristen bekannt gegeben. Bei einer verkürzten Einladungsfrist und vorgezogenen Neuwahlen kann der Landesvorstand die Fristen nach § 7 (7) angemessen anpassen.

(3) Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Bei vorheriger Erklärung eines Mitglieds in Textform muss eine Einladung in Papierform zugestellt werden. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der Einladung ist die letzte dem Landesverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.

(4) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes Organ des Landesverbandes. Zu ihren Aufgaben gehören:

1. die Beschlussfassung

– zu dem Bericht der Rechnungsprüfer*innen

– über die Entlastung des Landesvorstandes

– über die Landessatzung

– über die Finanzordnung

– über die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlungen

– über die Wahlordnung

– über die Urabstimmungsordnung

– über die Schiedsgerichtsordnung

– über das Programm

– über die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften

– über den Haushalt des Landesverbandes;

2. die Wahl und Abwahl des Landesvorstands, der Hamburger Mitglieder im Länderrat der GRÜNEN, der Delegierten für den Extended Congress der Europäischen Grünen Partei (EGP), der Hamburger Delegierten im Bundesfinanzrat und von Rechnungsprüfer*innen, die Wahl des Landesschiedsgerichts sowie die Wahl der Delegierten zum Bundesfrauenrat;

3. die Beschlussfassung über die mit der Einladung verschickten sowie über die aus der Versammlung als dringlich eingebrachten Anträge;

4. die Beschlussfassung über Teilnahme an öffentlichen Wahlen auf Landesebene und die Aufstellung einer Kandidat*innenliste hierfür;

5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes.

(5) Eine Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen

– auf Beschluss des Landesausschusses

– auf Beschluss des Landesvorstands

– auf Antrag mindestens zweier Kreismitgliederversammlungen

– auf Antrag von 5 % der Mitglieder des Landesverbandes.

(6) Anträge an die Landesmitgliederversammlung können gestellt werden

von jedem Mitglied, wenn der Antrag von mindestens neun weiteren Mitgliedern unterstützt wird,

– von jedem Organ des Landesverbands,

– von jedem Organ der zum Landesverband gehörenden Kreisverbände,

– von jeder Landesarbeitsgemeinschaft von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg und

– von jedem Organ der Grünen Jugend Hamburg.

(7) Eigenständige Anträge müssen bis drei Wochen vor der LMV bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Sie werden den Teilnehmer*innen der Landesmitgliederversammlung durch E-Mail-Versendung und Veröffentlichung auf der Website bekannt gemacht. Der Entwurf des Programms zur Bürgerschaftswahl muss sechs Wochen vor der LMV verschickt werden. Der Entwurf zum Haushalt des Landesverbandes sowie Satzungsänderungsanträge müssen bereits mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Anträge, die später als drei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Eine Dringlichkeit kann gegeben sein, wenn der Antragsgrund erst nach der Antragsfrist eingetreten ist. Die Dringlichkeit muss zu Beginn der Versammlung begründet und die Behandlung des Antrags durch die Versammlung entschieden werden. Änderungsanträge müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung eingereicht werden, bei Dringlichkeitsanträgen bis zum durch die Versammlung beschlossenen Antragsschluss. Für Änderungsanträge zum Bürgerschaftswahlprogramm gilt eine Frist von 14 Tagen. Alle Antragsfristen enden um 10 Uhr. Fällt eine Antragsfrist rechnerisch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet diese bereits am letzten davor liegenden Arbeitstag (Montag bis Freitag). Die Antragskommission soll ihre Vorschläge vor der LMV veröffentlichen.

(8) Der Landesvorstand veröffentlicht spätestens 4 Wochen vorher einen Entwurf für die Tagesordnung. Die Landesmitgliederversammlung beschließt über ihre Tagesordnung.

(9) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im Vorfeld der Landesmitgliederversammlung die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus den Landesvorsitzenden sowie drei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die durch die Landesmitgliederversammlung gewählt werden. Eine*r der Landesvorsitzenden kann sich durch eine weiteres Mitglied des Landesvorstandes vertreten lassen. Die Amtszeit der durch die Landesmitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Während der Dauer der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder können auch auf einem Landesausschuss nachgewählt werden, wenn keine Stellvertreter*innen mehr zur Verfügung stehen. Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsstellerinnen und Antragsstellern vor. Sie kann der Landesmitgliederversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Landesmitgliederversammlung.

§ 8 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern der Partei. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus zwei Landesvorsitzenden, dem*der Landesschatzmeister*in und vier weiteren Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Landesvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin und ein Mitglied des Landesvorstandes zum*zur vielfaltspolitischen Sprecher*in. Der Landesvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit Ablauf der Wahlperiode oder Abwahl.
Eine Landesmitgliederversammlung, die spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit einzuberufen ist, kann die Amtszeit einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Die Wahl muss jedoch im gleichen Kalenderjahr stattfinden, in der das reguläre Ende der Amtszeit liegt.

(2) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband steht. Regelungen zur finanziellen Absicherung des Landesvorstandes bleiben hiervon unberührt.

(3) Für die Besetzung der beiden Ämter der Vorsitzenden gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 analog.

(4) Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstands ist jederzeit durch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.

(6) Welche Mitglieder politisch oder rechtlich notwendige Aufgaben und Funktionen – außer des/der Landesschatzmeister*in – übernehmen, entscheidet der Vorstand selbst, sofern nicht die Landesmitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Entschädigungsordnung, die auch die Bezahlung bzw. Aufwandsentschädigung der Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes regelt. Die Entschädigungsordnung bedarf der Zustimmung des Landesfinanzrates.

(8) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden und der*dem Landesschatzmeister*in. Der geschäftsführende Landesvorstand

– vertritt die Landespartei gemäß § 26 BGB mit jeweils zwei Personen gemeinsam nach außen,

– koordiniert die politische Arbeit des Landesvorstandes,

– ist weisungsberechtigt gegenüber der Landesgeschäftsstelle,

– übt die Funktion des Arbeitgebers für die Beschäftigten des Landesverbandes aus

§ 9 Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss ist oberstes beschlussfassendes Organ zwischen den Mitgliederversammlungen. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(2) Der Landesausschuss besteht ausschließlich aus Mitgliedern der Partei.

(3) Der Landesausschuss hat 35 Mitglieder:

– die sieben Mitglieder des Landesvorstands

– zwei Mitglieder der Bürgerschaftsfraktion

– zwei Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg

– je zwei Delegierte der Kreisverbände als Grundmandate

– zehn weiteren Delegierten der Kreisverbände, die nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Mitgliederzahlen auf die Kreisverbände verteilt werden. Maßgeblich sind die im letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten Mitgliederzahlen.
Dabei erhält jeder Kreisverband so viele Mandate, wie sich nach Teilung der Summe seiner Mitgliederzahl durch die Zuteilungszahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Die Zuteilungszahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl Mitglieder des Landesverbandes durch zehn geteilt wird. Falls hiernach mehr als zehn Mandate auf die Kreisverbände entfallen, ist die Zuteilungszahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung genau zehn Mandate auf die Kreisverbände entfallen. Entfallen weniger als zehn Mandate auf die Kreisverbände, ist die Zuteilungszahl in entsprechender Weise herunterzusetzen.
Ergeben sich für mehrere Kreisverbände Zahlenbruchteile von genau 0,5 und würde durch Aufrundung dieser Bruchteile die Zahl von zehn Mandaten überschritten, so entscheidet das von der*dem Landesschatzmeister*in zu ziehende Los, welche Zahlenbruchteile aufzurunden sind.

(4) Die Delegierten der Kreisverbände werden von den Kreismitgliederversammlungen für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet jeweils im Halbjahr vor der neuen Amtszeit statt, erstmalig zum 01.01.2017.

(5) Die Antragsfrist für eigenständige Anträge endet 7 Tage vor dem Landesausschuss. Die Antragsfrist für Änderungsanträge zu eigenständigen Anträgen endet drei Tage vor dem Landesausschuss. Der Landesausschuss kann die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließen, welche sich auf Ereignisse beziehen, die nach der ordentlichen Antragsfrist eintreten.

(6) Für Anträge an den Landesausschuss gilt § 7 Absatz 6 entsprechend. Abweichend davon sind auf dem Landesausschuss auch fünf Delegierte gemeinsam antragsberechtigt.

(7) § 7 Absatz 9 gilt für den Landesausschuss entsprechend.

§ 10 Landesfinanzrat

(1) Den Landesfinanzrat bilden die 7 Kreisschatzmeister*innen, der/die Landesschatzmeister*in, die Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Hamburg oder ein sonstiges Landesvorstandsmitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg und die Delegierten des Landesverbandes Hamburg im
Bundesfinanzrat als stimmberechtigte Mitglieder sowie die Rechnungsprüfer*innen des Landesverbandes als beratende Mitglieder.

(2) Die Schatzmeister*innen können sich durch Beschluss ihres Vorstands im Landesfinanzrat durch ein anderes Vorstandsmitglied stimmberechtigt vertreten lassen. Das sachverständige Mitglied kann sich durch das von LMV gewählte stellvertretende sachverständige Mitglied stimmberechtigt vertreten lassen.

(3) Der Landesfinanzrat berät den Landesvorstand und die Kreisvorstände in finanziellen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Koordination der Finanzverwaltung und -politik der Landes- und Kreisebene.
Er berät über

– die Verteilung der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg, zufließenden staatlichen Parteienfinanzierung

– innerparteiliche Finanztransfers zur Unterstützung bedürftiger Parteigliederungen

– den vom Landesvorstand beantragten Haushaltsplan

– die Beratung des Haushaltes der GRÜNEN JUGEND Hamburg.

Die Mitglieder des Landesfinanzrates erhalten Einsicht in die abgeführten Mandatsträger*innenbeiträge.

(4) Der Landesfinanzrat kann zu allen finanzrelevanten Entscheidungen gegenüber dem Landesvorstand, dem Landesausschuss und der Landesmitgliederversammlung Stellung nehmen und dort Anträge stellen.

(5) Der Landesfinanzrat sorgt für Information und Schulung der Kreisschatzmeister*innen und anderer interessierter Mitglieder der Partei in allen die Finanzen betreffenden Fragen.

(6) Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der Landesschatzmeister*in oder auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern, in der Regel vierteljährlich, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Der/die Landesschatzmeister*in beruft den Landesfinanzrat – in der Regel zwei Wochen vorher – durch Landung und Versendung der Tagesordnung in Textform an die stimmberechtigten Mitglieder ein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung.

(7) Das Nähere regelt die Finanzordnung.

§ 10a Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind fachpolitische Beratungs- und Vernetzungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Sie entwickeln inhaltliche Positionen, Konzepte und Strategien und bringen dafür Interessierte aus Basis, Kreis- und Landesebene sowie externe Fachleute zusammen.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, Anträge an die Organe der Landespartei zu stellen.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen die Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaften gem. § 17 der Bundessatzung.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte Sprecher*innen, die die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber dem Landesvorstand vertreten.

(5) Das Nähere regelt das LAG-Statut, das von dem Landesausschuss oder der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 11 GRÜNE JUGEND Hamburg

(1) Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND Hamburg in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GRÜNE JUGEND Hamburg hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei (§ 5) Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Sie erkennt Grundsätze und Ziele der Landespartei an, Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens der Landespartei nicht widersprechen.

(3) Die GRÜNE JUGEND Hamburg hat das Recht, Anträge an die Organe der Landespartei zu stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Hamburg in Organen der Partei müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg sein.

§ 12 Landesschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht wird ausschließlich auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg sowie alle Organe des Landesverbandes und die Organe der Kreisverbände des Landesverbandes.
Aufgabe des Landesschiedsgerichts ist es:

1. über die Auslegung dieser Satzung des Landesverbandes bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten von Parteimitgliedern, Parteiorganen oder zwischen Parteiorganen und den Organen der Vereinigungen oder anderen Beteiligten zu entscheiden, die aus dieser Satzung Rechte für sich herleiten,

2. bei Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Programm und Satzung der Kreisverbände mit den programmatischen Grundsätzen und Zielen der Landespartei zu entscheiden,

3. sonstige Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern, zwischen Parteiorganen, oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,

4. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane, Organe der Vereinigungen oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

(2) 1. Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Antragsteller*in und Antragsgegner*in in einem Schlichtungsverfahren haben das Recht, je einen/eine Beisitzer*in zusätzlich zu benennen.

2. Die Mitglieder nach § 12 (2) Ziffer 1 Satz 1 werden von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Vorsitzende*r und Beisitzer*in üben ihr Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist, gleichberechtigt aus; sie wirken insbesondere bei Entscheidungen mit gleichem Stimmrecht mit.

4. Die /Der Vorsitzende nimmt die Anträge auf Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens entgegen und beruft die Schlichtungskommission ein.

5. Ihr/ihm obliegt die laufende Geschäftsführung sowie die Verfahrensleitung.

(3) 1. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

2. Sie können nicht abgewählt werden.

(4) Sind Mitglieder der Schiedsgerichts an der Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren verhindert, so werden sie wie folgt vertreten:

1. Der/Die Vorsitzende wird durch die/den Beisitzer*in vertreten, die/der von der Landesmitgliederversammlung zur/zum Vertreter*in der/des Vorsitzenden gewählt worden ist und im Falle von dessen Verhinderung durch die/den andere/n Beisitzer*in.

2. Die Landesmitgliederversammlung wählt darüber hinaus in festgelegter Rangfolge drei weitere Vertreter*innen für das Landesschiedsgericht

3. Sie vertreten in dieser Rangfolge den/die jeweils verhinderten Beisitzer*in bzw. den/die Beisitzer*in, die/der die/den Vorsitzende*n vertritt.

(5) Mitglieder des Landesvorstandes, Abgeordnete des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags und der Hamburgischen Bürgerschaft oder Inhaber*innen eines Regierungsamtes sowie Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu den obengenannten Funktionsträger*innen oder zur Fraktion stehen, können nicht Mitglied des Landesschiedsgerichts sein.

(6) 1. Das Landesschiedsgericht entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 12 Abs. 1 in erster Instanz.

2. Das Landesschiedsgericht kann zudem auf Anfrage von Beschäftigten des Landesverbandes, der Kreisverbänden des Landesverbandes oder von Bezirksfraktionen die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen solchen Beschäftigten und Parteiorganen bzw. Fraktionen übernehmen oder für die Schlichtung solcher Streitigkeiten geeignete Mediator*innen auswählen und mit der Durchführung beauftragen. Durch diese Mediation und des Tätigkeiten des Schiedsgerichtes bleiben sämtliche arbeitsrechtlichen Schritte unberührt.

3. Sind für Angelegenheiten der Kreisverbände Kreisschlichtungskommissionen vorhanden, so entscheidet das Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz.

(7) Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts kann das Bundesschiedsgericht angerufen werden.

(8) Die Schiedsordnung des Bundesverbandes gilt entsprechend.

§ 13 Ordnungsmaßnahmen

(1) 1. Gegen ein Parteiorgan und eine Vereinigung kann das Landesschiedsgericht auf Antrag Ordnungsmaßnahmen verfügen, wenn deren Beschlüsse, Handlungen oder deren Untätigbleiben gegen die Satzung verstößt.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Parteiorgan und eine Vereinigung sind:

– die Feststellung der Nichtigkeit von Amtshandlungen und Beschlüssen,

– die Anordnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen,

– die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern.

3. Wird der Vorstand seines Amtes enthoben oder durch die Amtsenthebung einzelner Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so beauftragt das Schiedsgericht ein oder mehrere Personen mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl bzw. Nachwahl des Vorstandes.

4. Der kommissarische Vorstand darf nur unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(2) 1. Gegen ein Mitglied kann das Landesschiedsgericht auf Antrag Ordnungsmaßnahmen verfügen, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Partei verstößt.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied sind:

– die Verwarnung; sie kann mit Auflagen verbunden werden,

– die Enthebung von einem Parteiamt

– die Anordnung des Ruhens der Ämterfähigkeit für eine Dauer bis zu zwei Jahren

– der Ausschluss aus der Partei. Wenn dagegen ein höheres Entscheidungsgremium angerufen wird, ruht die Mitgliedschaft in der Zwischenzeit.

(3) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Landesschiedsgerichts ausschließen. Der Landesvorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

(4) Das Mitglied, gegen das eine Verwarnung ausgesprochen wurde, hat die sich aus einer Verwarnung ergebenden Auflagen zu beachten.

(5) Das Landesschiedsgericht kann vor Erschöpfung des Beschwerdeweges die vorläufige Vollziehung eines Schiedsspruchs bestimmen.

(6) 1. Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden.

2. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

3. Das Schiedsgericht kann jedoch vor Erschöpfung des Beschwerdeweges die sofortige Vollziehung eines Schiedsspruches bestimmen, wenn dies erforderlich ist, um drohende Nachteile für die Partei abzuwenden.

4. Auf Antrag des Betroffenen kann das Bundesschiedsgericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

§ 14 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Eine ordnungsgemäße Einberufung setzt einen Vorschlag für Anfang und Ende der uneingeschränkten Beschlussfähigkeit der Versammlung im Entwurf der Tagesordnung voraus. Für diesen Zeitraum, über den mit Verabschiedung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung beschlossen wird, ist jede Versammlung beschlussfähig. Sie kann nur durch Mehrheitsbeschluss auf Grund eines Geschäftsordnungsantrages zum Abbruch gebracht werden. Nach Ende dieses Zeitraums kann die Versammlung fortgesetzt werden. Die Beschlussfähigkeit erlischt dann auf Antrag eines Mitglieds, sobald mehr als die Hälfte der laut Anwesenheitsliste insgesamt noch anwesenden oder anwesend gewesenen Mitglieder die Versammlung verlassen hat.

(2) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Kreisverbände vertreten sind und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) der Landesfinanzrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Die Beschlüsse der Organe werden protokolliert. Bei der Landesmitgliederversammlung sowie beim Landesausschuss ist das Protokoll von dem/der Tagungsleiter*in und zwei weiteren stimmberechtigten oder von der Versammlung hierzu beauftragten TeilnehmerInnen zu unterzeichnen.

§ 15 Wahlverfahren

(1) Die Wahlen der Mitglieder des Landesvorstands, des Landesausschusses und der Wahlbewerber*innen sind geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch dagegen erhebt.

(2) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Die Stimmenzahl ist identisch mit der Anzahl der zu wählenden Plätze.

(3) Die Vorsitzenden sowie der*die Schatzmeister*in werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend.

(4) Zur Durchführung von Wahlen gibt sich die Partei eine Landeswahlordnung.

§ 16 Frauenvotum und Frauenversammlung

(1) Frauen sind Personen, die sich als Frau definieren. Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Landesmitgliederversammlung auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Landesausschuss sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau. Die Mehrheit der Frauen hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Landesmitgliederversammlung erneut eingebracht werden bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Landesausschuss überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Antrag nur einmal wahrgenommen werden. Die Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzung aufzunehmen.

(2) Auf Antrag einer Frau können die anwesenden stimmberechtigten Frauen beschließen, ob sie eine Versammlung unter Frauen (Frauenversammlung) abhalten wollen. Bei der Beratung über den Antrag haben nur Frauen Rederecht. Die anwesenden Frauen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit von Menschen aller anderen Geschlechter und teilen nach Ende der Frauenversammlung das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die Frauenversammlung kann auch beschließen, dass dem Gremium kein Ergebnis berichtet werden soll. Die Frauenversammlung gilt als Teil des jeweiligen Gremiums.

§ 17 Satzung und Programm

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Landesmitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein und nur bei unverkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

(2) Das Landesprogramm ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens der GRÜNEN. Es ist verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei. Über das Programm ist mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Landesmitgliederversammlung laut Anwesenheitsliste zu beschließen.

§ 18 Urabstimmung

(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg, insbesondere der Satzung und des Landesprogramms, kann durch eine Urabstimmung entschieden werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag:

1. von 10 Prozent der Mitglieder,

2. von drei Kreisverbänden,

3. des Landesausschusses,

4. der Landesmitgliederversammlung.

Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.

(3) Die Landesgeschäftsführung ist verantwortlich für die Durchführung der Urabstimmung. Das Nähere regelt die Urabstimmungsordnung, über die die Landesmitgliederversammlung beschließt.

(4) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

§ 19 Auflösung

(1) Über die Auflösung der Partei entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vermögen des Landesverbandes.

§ 20 Übergangsregelung

Die Partei gibt sich eine Landesfinanzordnung.

§ 21 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung ist mit dem Tag ihrer Beschlussfassung (13.6.1992) in Kraft getreten. Die Änderungen treten mit Ablauf des Tages ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Änderungen in den §§ 7 (9), 8 (1), 8 (3), 8 (5), 8 (8) und 9 (3) treten erst mit Eintritt in den Tagesordnungspunkt „Wahl des Landesvorstandes“ auf der nächsten Landesmitgliederversammlung in Kraft.

(2) Für den Fall, dass die/der zuständige Wahlleiter*in bei der Vorprüfung der Landessatzung Bestimmungen derselben beanstandet, kann der Landesvorstand eine entsprechende Korrektur der Satzung vornehmen.

Diese Satzung wurde geändert durch die LMV am 07.04.2002 (§ 2, Absatz 7; § 9, Absatz 3; § 10, Absätze 1 und 2; § 11; § 12, Absätze 1 und 6; § 13, Absatz 1); am 05.05.2007 ( § 6, Absatz 1; § 7, Absätze 2, 3 und 6; § 8a, Absatz 1; § 12, Absatz 1; § 15, Absatz 2; §16, Absatz 3 ); am 21.02.2009 (§ 7 Absatz 4 Satz 2, am 21.04.2012 (§1), am 05.07.2014 (§ 1, Absatz 1,2 und 3; § 2 Absatz 1, 2, 3,4 ,5 , 7 und 8; § 3 Absatz 1; § 4; § 5 Absatz 1 und 2; § 6 Absatz 1, 2 und 3; § 7 Absatz 3, 4, 5 und 6; § 8 Absatz 1, 2, 7 und 8; § 8a; § 9 Absatz 1, 2 und 3; § 10 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5; § 11 Absatz 1 und 3; § 12 Absatz 1, 2, 5 und 6; § 13 Absatz 1, 2, 3 und 5; § 14 Absatz 1, 2, 4 und 6; § 15 Absatz 4; § 17 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5; §19, § 20 Absatz 1 und 3), am 20.02.2016 (§ 9, Absatz 2, 3 und 4), am 26.11.2016 (§2 Absatz 2, 5 und 7; §4; §7 Absatz 2,3,4, 6 und 7; §8 Absatz 3 und 8; § 10 Absatz 2, 3, 4 und 5; §11 Absatz 1; §12 Absatz 1; §14 Absatz 6; §15 Absatz4; §17 Absatz 2; §20 Absatz 1 und 2); am 24.06.2017 (§ 7 Abs. 2, 6-9; § 9 Abs. 5; § 14 Abs. 1 sowie Überarbeitung anhand der Regeln zur geschlechtergerechten Sprachen); am 9.12.2017 (§10a); am 27.10.2018 (§7, Abs. 9; §16 sowie redaktionell in der Paragraphennummerierung §17ff) sowie am 27.04.2019 (§ 7 Abs. 4; § 10 Abs. 1; § 16) und zuletzt am 29.09.2019 (§ 9 Abs. 5, 6 und 7). Änderungen am 25.06.2022 in den Paragraphen §7 (6) und §12. Änderungen am 25.02.2023 in den Paragraphen §7 (2,4,7,9), §8 (1,3,5,8), § 9 (3), § 15 (3), und § 21 (1)

 

 

Frauenstatut

I. Präambel

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

§ 1 MINDESTQUOTIERUNG

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2)Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 2 VERSAMMLUNGEN

(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.“

§ 3 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT

(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

§ 4 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMER*INNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 5 WEITERBILDUNG

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Träger*innen der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.

II. Innerparteiliche Strukturen

§ 6 BUNDESFRAUENKONFERENZ (BFK)

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesfrauenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BFK ist öffentlich für alle Frauen. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Frauenöffentlichkeit herzustellen.

(2) Der Frauenrat bereitet die BFK vor.

§ 7 FRAUENRAT

(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesfrauenstatuts.

(2) Dem Frauenrat gehören an:

1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes,

2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte; gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden,

3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,

4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAG­en bestimmt werden,

5. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferentinnen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

(5) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(6) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFTEN

Zu den innerparteilichen Frauenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik.

Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.

§ 9 BUNDESFRAUENREFERAT

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand eine Frauenreferentin ein.

Die Auswahl der Bundesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Frauenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertreterinnen, zwei Frauen des Bundesvorstandes und je einer Vertreterin der BAGen Frauen- und Lesbenpolitik.

(2) Das Bundesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit dem Bundesvorstand.

(3) Das Bundesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(4) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(5) Die Bundesfrauenreferentin legt dem Frauenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. Geltung

§ 10 GELTUNG DES FRAUENSTATUTES

Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.

Anhang zum Frauenstatut

 

Statut zur Gleichstellung

 

PRÄAMBEL

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.

(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.

(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller*innen überlassen.
Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.

Statut für eine vielfältige Partei

I. Präambel

Die Vielfalt unserer Partei ist unsere Stärke. Wir teilen politische Macht und verstehen uns als Bündnispartei, die auf der Grundlage gemeinsamer Überzeugungen offen ist für unterschiedliche Erfahrungen, Vorstellungen und Ansätze. Wir sind auf vielfältiges biographisches Erfahrungswissen und vielfältige Perspektiven aus der ganzen Breite der Gesellschaft angewiesen, um als Partei umfassende Antworten auf Fragen zu finden, die uns als gesamte Gesellschaft betreffen.

Seit unserer Gründung setzen wir uns für die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein. Vieles hat sich in unserer Gesellschaft in den letzten Jahren zum Positiven verändert: bei der Gleichstellung der Geschlechter, bei der Angleichung der Lebensverhältnisse von Ost und West, beim Staatsangehörigkeitsrecht, bei der Ehe für alle oder bei der Inklusion. Doch trotz dieser unbestreitbaren Fortschritte sind nach wie vor große gesellschaftliche Gruppen unterrepräsentiert, ist das Bildungssystem noch immer nicht so, dass alle Kinder die gleichen Startchancen haben, gibt es soziale Barrieren, fehlenden Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Infrastruktur. Wir wollen, dass alle mit am Tisch sitzen.

Diesem Selbstverständnis nach ist es unser Anspruch, dass bei uns alle Menschen, die unsere Werte und Ziele teilen, die Möglichkeit haben, sich gleichberechtigt einzubringen, ihre Interessen zu vertreten und ihre Themen zu repräsentieren – ohne Barrieren, Hürden oder Vorurteile. Diese wollen wir in unseren Parteistrukturen finden und einreißen. Dazu gehört auch, unsichtbare, ausschließende Strukturen sichtbar zu machen. Wir wollen sie überwinden und den Zugang zu gleichberechtigter politischer Teilhabe gewährleisten.

Unser Ziel ist Zusammenhalt in Vielfalt. Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel. Viele Menschen sind jedoch aufgrund von gesellschaftlichen Verhältnissen strukturell von Ungleichbehandlung betroffen.

Deswegen setzen wir uns zur Aufgabe, unsere Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht diskriminierend wirken.

Wir stellen uns Diskriminierung auch innerhalb unserer Partei entschlossen entgegen. Durch kritische Selbstreflexion auf allen Ebenen wollen wir Wissen und Bewusstsein über bestehende oder mögliche Diskriminierungsmechanismen – gerade auch mehrdimensional wirkende – in unserer Partei verankern und diese Mechanismen abbauen. Diskriminierungsfälle innerhalb grüner Strukturen werden wir aktiv bearbeiten und Betroffene vor Diskriminierung und Rassismus schützen. Dafür sind wir auf die Erfahrungen und Expertise der Parteimitglieder, die eigene Diskriminierungserfahrungen haben, angewiesen.

Wir etablieren und stärken innerhalb unserer Strukturen Räume, in denen gerade Menschen mit Diskriminierungserfahrungen sich in geschütztem Rahmen austauschen, vernetzen und gegenseitig stärken können, und stellen dafür Ressourcen zur Verfügung.

Politische Teilhabe darf nicht vom Einkommen, dem Bildungsabschluss oder der Lebenssituation abhängen. Unsere Strukturen wollen wir so gestalten, dass sie für alle verständlich, zugänglich und durchlässig sind.

Durch solidarische Bündnisse unterstützen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Vertretungen diskriminierter Gruppen und ihr zivilgesellschaftliches Engagement.

Alle Untergliederungen und Teilorganisationen sowie Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und zu stärken.

§ 1 Repräsentation

Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel.

Der Bundesvorstand und der Diversitätsrat werden alle zwei Jahre eine wissenschaftlich fundierte Evaluierung zur Zusammensetzung von Funktionär*innen, Parlamentarier*innen und Angestellten auf europäischer, Bundes- und Landesebene durchführen. Dabei soll dargestellt werden, inwiefern sich die Vielfalt der Gesellschaft in der Zusammensetzung der Befragten widerspiegelt und welche Diskriminierungserfahrungen es gibt. Ein Bericht dazu wird alle zwei Jahre auf der BDK vorgestellt und diskutiert.

Der Diversitätsrat und der Bundesvorstand werden auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen Instrumente wie etwa Diversity-Trainings, Quoten oder Empowerment-Maßnahmen diskutieren und entwickeln, um dem in Absatz 1 genannten Ziel näher zu kommen.

§ 2 Versammlungen

Präsidien werden divers besetzt, sodass sie gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.

Bei Veranstaltungen, die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN organisiert werden, wird darauf geachtet, dass die Referent*innen die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.

Alle Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Näheres regelt der Leitfaden für Inklusion bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

Tagungszeiten und -räume sollen nicht sozial ausschließen.

§ 3 Einstellung von Arbeitnehmer*innen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verpflichtet sich als Arbeitgeber*in dem Vielfaltsstatut und der Stärkung von Menschen, die diskriminierten Gruppen angehören. Bei bezahlten Stellen soll sich auf allen Qualifikationsebenen die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.

Dazu sind Stellenausschreibungen so zu gestalten, dass sie den Zielen des Vielfaltsstatuts entsprechen und Menschen, die diskriminierten Gruppen angehören, besonders ansprechen.

In Bereichen, in denen Menschen, die diskriminierten Gruppen angehören, unterrepräsentiert sind, werden diese bei Einstellungen bei gleicher Kompetenz bevorzugt.

Bei der Zusammenarbeit mit Partner*innen und Dienstleister*innen wird darauf geachtet, dass diese diskriminierungsfrei arbeiten.

§ 4 Empowerment und Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schafft Angebote zum Empowerment von diskriminierten oder in der Partei unterrepräsentierten Gruppen.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schafft Angebote für die diversitätspolitische und diskriminierungskritische Aus-und Weiterbildung der Amtsträger*innen und Führungskräfte der Partei.

Die Landesverbände und der Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellen für die in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben Mittel zur Verfügung. Zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Mitteln wird ein Vielfaltscent eingeführt.

II. Innerparteiliche Strukturen

§ 5 Diversitätsrat

Der Diversitätsrat berät oder beschließt über Angelegenheiten der Diversitätspolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Diversitätsrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Diversitätsstatuts. Der Diversitätsrat koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden.

Dem Diversitätsrat gehören an:

zwei Delegierte pro Landesverband, davon in der Regel ein Landesvorstandsmitglied und ein weiteres Mitglied. Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Landesverbände. Bei der Delegation ist die Repräsentanz der Vielfalt der Gesellschaft zu beachten;

ein Mitglied des Bundesvorstands;

ein Mitglied der Bundestagsfraktion und ein Mitglied der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden;

je ein*e Delegierte*r der Bundesarbeitsgemeinschaften Migration & Flucht, Behindertenpolitik, Frauenpolitik, Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie Bildung und zwei Delegierte der Dachstruktur QueerGrün.

ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND;

ein Mitglied der Grünen Alten

vier kooptierte Mitglieder;

ein*e Delegierte*r des (Empowerment-)Netzwerks Bunt-Grün;

die Vielfaltsreferent*innen aus Bund und Ländern als beratende Mitglieder.

Alle Mitglieder des Diversitätsrates müssen, mit Ausnahme der kooptierten Mitglieder, Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein. Die Amtszeit der Mitglieder im Diversitätsrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Alle Delegierten sind mindestquotiert zu wählen. Das volle Stimmrecht im Diversitätsrat erhalten nur die mindestquotiert entsandten Delegationen.

Der Diversitätsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Zu weiteren Sitzungen tritt der Diversitätsrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

Der Diversitätsrat tagt in der Regel parteiöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

Der Diversitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Votum

Bei der Behandlung von Anträgen, die die Lebensbereiche von im Vielfaltsstatut benannten Gruppen betreffen hat der Diversitätsrat das Recht, auf der Bundesversammlung und auf dem Länderrat ein Votum zu vergeben.

Der Diversitätsrat hat das Recht, zu allen Anträgen an die Bundesversammlung, die die vielfaltspolitischen Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffen, in einem Redebeitrag Stellung zu nehmen.

§7 Vielfalts-Kongress

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt alle zwei Jahre zu einem Vielfalts-Kongress ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

Der Vielfalts-Kongress ist öffentlich. Er hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit Verbänden und Vertretungen diskriminierter Gruppen zu stärken.

Der Diversitätsrat bereitet den Vielfalts-Kongress zusammen mit dem*der Vielfalts-Referent*in vor.

§ 8 Bundesarbeitsgemeinschaften

Zu den für Vielfalt zuständigen Gremien gehören neben dem Diversitätsrat die BAG Behindertenpolitik, die BAG Migration und Flucht, die Dachstruktur QueerGrün, die BAG Arbeit, Soziales und Gesundheit, die BAG Bildung und die BAG Frauenpolitik.

Vielfalt ist gleichzeitig ein Querschnittsthema für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, das von allen Bundesarbeitsgemeinschaften bearbeitet werden soll.

§ 9 Vielfalts-Referat

In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Vielfalts-Referat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand eine*n Vielfalts-Referent*in ein.

Das Vielfalts-Referat wird mit einem Budget finanziell und materiell angemessen ausgestattet.

Das Vielfalts-Referat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und dem Diversitätsrat Maßnahmen, die zur angestrebten gleichberechtigten Teilhabe und der Repräsentanz von diskriminierten Gruppen und Menschen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

Der*die Vielfalts-Referent*in hat Zutritts-, Einsichts-und Mitspracherecht in den Gremien des Bundesverbands. Der*die Vielfalts-Referent*in soll Landes-, Kreis- und Ortsverbände beraten.

III. Geltung

§ 10 Geltung

Das Vielfalts-Statut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.

Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in ihren Gremien beitragen, soweit die Regelungen dieses Statuts nicht direkt anwendbar sind.

Kodex sexuelle Grenzverletzungen

Kodex für die Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg zum Umgang bei Grenzverletzung gegen die Sexuelle Selbstbestimmung und/oder bei sexuellem Missbrauch.

1. Wir setzen uns dafür ein, dass in unserer Partei keine Grenzverletzungen, kein sexueller Missbrauch und keine sexualisierte Gewalt möglich sind.

2. Wir legen sehr viel Wert auf einen respektvollen Umgang, Wertschätzung und Vertrauen. Wir achten die Persönlichkeit und Würde unserer Mitmenschen.

3. Wir ergreifen aktiv Partei gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges, verbales oder nonverbales Verhalten. Abwertendes Verhalten wird von uns benannt und nicht toleriert.

4. Wir gewährleisten einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Die individuellen Grenzen und die Intimsphäre der Anderen werden von uns respektiert.

5. Die Verhaltensregeln gelten zwischen allen Parteimitgliedern, hauptamtlich Beschäftigten in unserer Partei und Besucher*innen. Wir nehmen Grenzüberschreitungen durch andere bewusst wahr und vertuschen diese nicht.

6. Als Partei haben wir Ombudsleute im Themenfeld „Sexuelle Gewalt“ benannt und geschult und werden deren Arbeit auf Bundes- und Landesebene verstetigen. Wir suchen den Kontakt zu professionellen Institutionen und Beratungsstellen, um Betroffenen gezielte fachliche Hilfe vermitteln zu können.

Dieser Kodex wurde auf Grundlage der Schulung mit und von den Ombudspersonen erarbeitet, am 6. Juni 2017 vom Bundesvorstand und am 3. Juli 2018 vom Landesvorstand Hamburg beschlossen.

Geschäftsordnung für Landesmitgliederversammlungen der GRÜNEN Hamburg

Die Landesmitgliederversammlung gibt sich die nachfolgende Geschäftsordnung:

§1 Einladung, Unterlagenversand und Versammlungsort

(1) Das Präsidium legt die Tagesordnung der Landesmitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Änderungsanträge zur Tagesordnung aus der Versammlung werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden.

(2) Versammlungsorte für Landesmitgliederversammlungen sollen barrierefrei sein. Auf Antrag eines gehörlosen Mitgliedes werden die Wortbeiträge in die Deutsche Gebärdensprache gedolmetscht und hierfür die Kosten vom Landesverband übernommen.

§2 Eröffnung, Bildung des Präsidiums

(1) Der Landesvorstand eröffnet die Landesmitgliederversammlung und schlägt ein geschlechterparitätisch besetztes Präsidium vor.

(2) Die Landesmitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums zu Beginn der Versammlung; die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.

(3) Das Präsidium leitet die Versammlung; es bestimmt aus seinen Reihen jeweils die Personen, die den Vorsitz übernehmen. Bei Streitfällen zum Verfahren entscheidet das gesamte Präsidium mit Mehrheit.

§3 Tagesordnung und Verfahren

(1) Das Präsidium legt die Tagesordnung der Landesmitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Änderungsanträge zur Tagesordnung aus der Versammlung werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt. Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen (d.h. solchen, die nach der Einladung gestellt und bisher nicht in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wurden) in die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden.

(2) Das Präsidium legt der Versammlung einen Vorschlag zur Regelung der Redezeiten und zum Antragsschluss sowie weiterer notwendiger Verfahrensregelungen vor. Hierüber beschließt die Versammlung; Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Landesmitgliederversammlung beschließt über den mit der Tagesordnung versendeten Zeitpunkt für das Ende der uneingeschränkten Beschlussfähigkeit nach § 14 (1) der Satzung. Änderungsanträge werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt.

§4 Protokoll

(1) Das Präsidium bestellt eine Protokollführung.

(2) Im Protokoll sind alle Beschlüsse im Wortlaut sowie Wahlergebnisse und andere wichtige Vorgänge aufzuführen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums und zwei Mitgliedern der Protokollführung zu unterzeichnen.

§5 Antragskommission

Die Antragskommission bereitet die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie kann Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren geben. Ihre Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.

§6 Anträge und Abstimmungen

(1) Anträge an die Landesmitgliederversammlung können gestellt werden

von jedem Mitglied, wenn der Antrag von mindestens neun weiteren Mitgliedern unterstützt wird,

– von jedem Organ des Landesverbands,

– von jedem Organ der zum Landesverband gehörenden Kreisverbände,

– von jeder Landesarbeitsgemeinschaft von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg und

– von jedem Organ der Grünen Jugend Hamburg.

(2) Anträge einschließlich Initiativ- und Änderungsanträgen sowie Wahlvorschläge werden in der Regel in Textform bei der Antragskommission eingereicht. Das Präsidium entscheidet bei Zweifeln über die Zulässigkeit jedes Antrags. Es gelten die Fristen gem. §7 (6) der Satzung.

(3) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Landesfinanzrates und müssen diesem vor der Landesmitgliederversammlung vorgelegt werden.

(4) Änderungsanträge sollen vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, eingebracht werden. Es gelten die Fristen gem. §7 (6) der Satzung. Der weitest gehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Das Präsidium kann auf Antrag vor der Beschlussfassung Anträge alternativ abstimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge erstellen lassen.

(6) Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu behandeln. Das Präsidium kann die Debatte zu einem Geschäftsordnungsantrag nach der Antragstellung und einer weiteren Rede dazu begrenzen. Reden zur Geschäftsordnung sollen nicht länger als drei Minuten dauern.

(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich solche

– auf Nichtbefassung;

– auf Schluss der Debatte;

– auf Schluss der Redeliste;

– auf Wiedereröffnung der Debatte;

– auf Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder;

– auf Abwahl der Antragskommission oder eines ihrer Mitglieder;

– auf Änderung der Tagesordnung;

– auf eine Unterbrechung der Beratung;

– auf Begrenzung der Redezeit;

– auf Wiederholung der Abstimmung;

– auf nochmalige Verlesung der zur Abstimmung anstehenden Anträge;

– auf Abbruch der Veranstaltung;

– darauf, jemandem außerhalb der Redeliste oder von außerhalb der Versammlung das Wort zu erteilen;

– auf die Durchführung einer Frauenversammlung.

Anträge zur Geschäftsordnung sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Formale Gegenrede ist möglich.

(8) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Landesmitgliederversammlung auf
Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung
durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Landesausschuss sowie allen anderen Gremien genügt
der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum. Die Mehrheit der Frauen einer
Landesmitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den
Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Landesmitgliederversammlung erneut
eingebracht werden bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Landesausschuss überwiesen
werden. Das Vetorecht kann je Antrag nur einmal wahrgenommen werden. Die Kreisverbände
sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzung aufzunehmen

(9) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes unmittelbar vor der Abstimmung zulässig. Sie werden auf Wunsch der Rednerin oder der Redners ins Protokoll aufgenommen. Als persönliche Erklärung sind nur Beiträge zulässig, durch die Angriffe oder sonstige Äußerungen, die sich auf die Person der Rednerin oder des Redners beziehen, zurückgewiesen oder richtig gestellt werden.

(10) Die Abstimmungsfrage ist in bejahender Form zu stellen, d.h. mit JA wird für und mit NEIN gegen das Votum der Antragskommission bzw. den gestellten Antrag gestimmt.

(11) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Landesmitgliederversammlung über Anträge mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.

(12) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt. Das Präsidium kann in entsprechenden Fällen auch eine schriftliche Abstimmung durchführen.

(13) Wahlen sind geheim durchzuführen. Soweit das Parteiengesetz und die Satzung dies erlauben und niemand widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt werden. Das Ergebnis wird vom Präsidium festgestellt.
Das Nähere regelt die Landeswahlordnung.

(14) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(15) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§7 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen/elektronisches Abstimmungsverfahren:

(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können sowohl schriftlich als auch per elektronischem Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Stimmen im Saal erfasst werden und dass bei Wahlen die Stimmabgabe geheim und anonym erfolgt.

(2) Vor dem Einsatz eines elektronischen Abstimmungsverfahrens wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.

§ 8 Redebeiträge

(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg hat im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Redezeitregelung Rederecht.

(2) Wortmeldungen sollen in der Regel schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Die schriftliche Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitglieds.

(3) Die Redelisten werden erst nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Das Präsidium führt die Redelisten nach der Reihenfolge der Eingänge der Wortmeldungen und bringt sie in sachliche Zusammenhänge. Soweit mehr Redeanmeldungen vorliegen als Redebeiträge vorgesehen sind, kann das Präsidium die einzelnen Rednerinnen und Redner durch Los bestimmen.

(4) Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.

(5) Redelisten werden getrennt geführt. Frauen und Männer reden abwechselnd. Wurde eine zeitliche Begrenzung der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen, wird die Gesamtredezeit auf Frauen und Männer gleichmäßig verteilt.

(6) Das Präsidium kann einer Rednerin bzw. einem Redner nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die Redezeit deutlich überschritten ist. Es soll Redebeiträge, die die Grundsätze von Bündnis 90/DIE GRÜNEN oder die Satzung in grober Weise verletzen, unterbinden.

§ 9 Ordnung im Versammlungsraum

(1) Rauchen ist nur außerhalb des Gebäudes, in dem die Versammlung durchgeführt wird, zulässig.

(2) Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Hausrecht im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen aus.

Diese Geschäftsordnung wurde beschlossen am 5.5.2007 und geändert am 5.7.2014, am 26.11.2016, am 9.12.2017, am 27.10.2018 und am 25.06.2022

Geschäftsordnung für den Landesausschuss
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg

§ 1. Einladung

Der Landesvorstand beruft den Landesausschuss – in der Regel 10 Tage vorher – per E-Mail unter Versendung der vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesausschusses und die Kreisverbände ein. Bei vorheriger schriftlicher Erklärung eines Mitglieds des Landesausschusses muss ihr/ihm eine Einladung in Papierform zugestellt werden. Der Landesausschuss wird auf Antrag von mindestens ¼ der satzungsgemäßen Mitglieder innerhalb einer Frist von 10 Tagen einberufen.
Der Landesvorstand legt die Termine der Sitzungen langfristig fest und teilt diese parteiöffentlich mit. Der Landesausschuss tagt nach Bedarf.

§ 2. Sitzungsleitung

Die Versammlung wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung.

§ 3. Beschlussfähigkeit

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der satzungsgemäßen Mitglieder und Delegierte aus mindestens vier Kreisverbänden anwesend sind.

§ 4. Tagesordnung

Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung von der Versammlung beschlossen. Sie kann nur durch die Versammlung geändert werden.
Die Tagesordnung beinhaltet ein festgelegtes Ende der Beschlussfähigkeit um 22 Uhr, das mit einfacher Mehrheit spätestens eine viertel Stunde vor der geplanten Beendigung einmalig verlängert werden kann.

§ 5. Anträge

Ein Antrag kann von jedem Mitglied gestellt werden, wenn der Antrag von mindestens neun weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Fünf LA-Delegierte gemeinsam sind ebenfalls antragsberechtigt.
Anträge sind in Textform einzureichen. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrags. Anträge sollen den Mitgliedern des Landesausschusses rechtzeitig bekannt gegeben werden und können nur behandelt werden, wenn sie der Versammlung in Textform vorliegen. Wenn sie bis zum Zeitpunkt der Einladung eingegangen sind, werden sie in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
Die Antragsfrist für eigenständige Anträge endet 7 Tage vor dem Landesausschuss. Die Antragsfrist für Änderungsanträge zu eigenständigen Anträgen endet drei Tage vor dem Landesausschuss. Der Landesausschuss kann die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließen, welche sich auf Ereignisse beziehen, die nach der ordentlichen Antragsfrist eintreten.
Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen (d.h. solchen, die nach der Einladung gestellt und bisher nicht in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wurden) in die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden.

§ 6. Geschäftsordnunganträge

Jedes Mitglied des Landesausschusses kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Nach Beginn einer Abstimmung können keine Geschäftsordnungsanträge mehr gestellt werden. Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt.
Zu einem Geschäftsordnungsantrag sind in der Regel je eine Begründung und Gegenrede zu zu lassen.
Ein GO-Antrag, der die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes zum Ziel hat, bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 6 (7) der Geschäftsordnung für Landesmitgliederversammlungen gilt sinngemäß.

§ 7. Rederecht

Jedes Mitglied des Landesausschusses kann jederzeit eine Begrenzung der Redezeit oder der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.
Redelisten werden getrennt geführt. Frauen und Männer reden abwechselnd. Wurde eine zeitliche Begrenzung der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen, wird die Gesamtredezeit auf Frauen und Männer gleichmäßig verteilt.
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg hat im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Redezeitregelung Rederecht. Das Präsidium kann einer Rednerin bzw. einem Redner nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die Redezeit deutlich überschritten ist. Es soll Redebeiträge, die die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder die Satzung in grober Weise verletzten, unterbinden. Persönliche Erklärungen können nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes abgegeben werden.

§ 8. Schlussbestimmungen

Die Sitzungsleitung übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Hausrecht im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen aus.

Die Geschäftsordnung des Landesausschusses kann nach Anmeldung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit geändert werden. Von dieser Geschäftsordnung kann durch einstimmigen Beschluss des tagenden Landesausschusses in einzelnen Punkten abgewichen werden.
Eine geringfügige Abweichung von der Geschäftsordnung ist jederzeit möglich, solange kein Mitglied widerspricht.
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

(Einstimmig beschlossen auf der Landesausschusssitzung am 10. Juli 2001.
in Teilen geändert am 12. April 2016, am 29. September 2017 und am 28. September 2019
§5 geändert. Am 25.06.2022
redaktionelle Änderung durch Einfügung von „§“-Zeichen im Juli 2022 )

Landeswahlordnung Bündnis 90/DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Wahlvorbereitung

Das Präsidium ist für die Durchführung der gesamten Wahl zuständig, führt durch die Wahlgänge und schlägt der LMV eine Zählkommission vor. Erhebt ein Mitglied der LMV gegen den Vorschlag des Präsidiums Einspruch, muss die LMV die Zählkommission durch offene Abstimmung bestätigen. Die Zählkommission ist für die Feststellung der Stimmberechtigten und den geordneten Verlauf der Stimmauszählung verantwortlich. Ihre Mitglieder dürfen nicht für eines der in der Wahl zu bestimmenden Mandate oder Ämter kandidieren.

Die Zählkommission kontrolliert die Wahlurnen, die leer und bis auf die Einwurföffnung geschlossen sein müssen. Die Wahlurnen werden in Sichtweite des Präsidiums aufgestellt und dürfen während der Wahl nicht bewegt werden. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Zu ihnen darf eine Wahlurne gebracht werden.

Stimmkarten werden von den Kreisverbänden an ihre Mitglieder ausgegeben. Jeder Kreisverband teilt zu Beginn der LMV dem Präsidium die verantwortliche Person für die Stimmkartenausgabe mit. Die Erfassung der ausgegebenen Stimmkarten muss jederzeit zweifelsfrei die Feststellung der Stimmberechtigten durch das Präsidium oder die Zählkommission ermöglichen. Das Präsidium kann Einspruch gegen die Art der Erfassung von ausgegebenen Stimmkarten einlegen.

Gewählt wird mit Stimmblocks, die zusammen mit den Stimmkarten ausgegeben werden, oder nach einem stimmblockähnlichen Verfahren, bei dem es für jeden Wahlgang einen eindeutig erkennbaren Stimmzettel geben muss. Es werden keine Ersatzstimmkarten oder Ersatzstimmblocks ausgegeben.

§ 2 Wahlvorstellungen

Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt je Wahlgang in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen. Die Redezeit wird vom Präsidium festgesetzt. Kandidat*innen, die sich schon einmal vorgestellt haben, können sich im Fall einer erneuten Kandidatur auf einen der folgenden Plätze durch einen kurzen Vortrag in Erinnerung bringen.

§ 3 Wahlablauf

1. Das Präsidium leitet die Wahlgänge.

2. Das Präsidium beendet die Ausgabe von Stimmkarten.

3. Das Präsidium beendet die Möglichkeit einer Kandidatur und teilt der LMV die Namen der Kandidat*innen mit.

4. Nach Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten verkündet das Präsidium diese.

5. Für die Stimmabgabe dürfen nur die vom Präsidium benannten Zettel des Stimmblocks bzw. die ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden. Das Präsidium teilt der LMV mit, welche Art der Stimmabgabe zu einer gültigen Stimme führt.

6. Das Präsidium eröffnet den Wahlgang.

7. Nach Ablauf angemessener Frist beendet das Präsidium die Stimmabgabe.

8. Die Auszählung nimmt die Zählkommission in dem dafür vorgesehenen Raum parteiöffentlich vor. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmzettel selber nur für die Zählkommission erreichbar sind. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten, durch die Mitglieder der Zählkommission schriftlich bestätigt und vom Präsidium bekannt gegeben. Die Auszählung muss wiederholt werden, wenn eine Person Einspruch einlegt.

9. Eine Stimme gilt als Enthaltung, wenn auf den abgegebenen Stimmzettel das Wort „Enthaltung“ geschrieben wurde. Eine Enthaltung ist eine gültige Stimme.

10. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

– er den Willen des Abstimmenden nach Auffassung der Zählkommission nicht zweifelsfrei erkennen lässt

– auf eine/n Kandidat*in mehrere Stimmen abgegeben wurden

– er nicht den Anweisungen des Präsidiums entsprechend ausgefüllt ist

– er nicht für den jeweiligen Wahlgang vorgesehen ist

– er Vorbehalte oder zusätzliche Namen enthält

– nicht ausgefüllt wurde

11. Nach Verkündung des Wahlergebnisses eröffnet das Präsidium die Stimmkartenausgabe erneut.

12. Die Wahlunterlagen, einschließlich der Stimmzettel, sind mindestens zwei Jahre versiegelt aufzubewahren.

§ 4 Mehrheit

Es finden maximal drei Wahlgänge statt. In den ersten beiden Wahlgängen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, also mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, erhält (vgl. § 3 Satz 9 und 10). Erreicht im 1. Wahlgang niemand diese Mehrheit, findet unmittelbar ein 2. Wahlgang statt. In diesem können die drei Bestplatzierten des 1. Wahlgangs kandidieren. Erreicht auch im 2. Wahlgang niemand die absolute Mehrheit findet in einem 3. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten des 2. Wahlgangs statt. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält und die größte Anzahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im 3. Wahlgang entscheidet das Los. Wird im 3. Wahlgang niemand gewählt, wird das Amt bzw. der Listenplatz erneut zur Wahl gestellt.

II. Wahl der Landesgremien

§ 5 Reihenfolge der Wahlen

Für Wahlen zum Landesvorstand gilt folgende Reihenfolge:

Als Erstes wird eine Vorsitzende (Frauenplatz) gewählt. Sollte der Platz nicht besetzt werden, entscheidet die LMV, ob die gesamte Wahl weitergeführt werden kann oder innerhalb von 8 Wochen ein neuer Wahltermin angesetzt werden muss. Eine Entscheidung kann nicht gegen das Votum einer Frauenabstimmung entsprechend §4 Frauenstatut durchgesetzt werden. Als Zweites wird ein* weitere*r Vorsitzende*r (offener Platz) gewählt. Als Drittes wird die*der Schatzmeister*in gewählt.

In den weiteren Wahlgängen werden zunächst so viele weitere Mitglieder des Landesvorstandes (Frauenplätze) gewählt, bis die nach Satzung notwendige Mindestquotierung des gesamten Landesvorstandes erreicht ist. Die Versammlung entscheidet darüber, ob die Wahl nach §15 (2) der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg durchgeführt werden soll. Sollten nicht alle Plätze besetzt werden, entscheidet die LMV, wie die Wahl weitergeführt wird. Eine Entscheidung kann nicht gegen das Votum einer Frauenabstimmung entsprechend §4 Frauenstatut durchgesetzt werden. In den letzten Wahlgängen werden die Mitglieder für die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (Offene Plätze) gewählt. Auch hier entscheidet die Versammlung, ob die Wahl nach §15 (2) der Satzung der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg durchgeführt werden soll.

§ 6 Wahl der Delegierten zum Frauenrat

Für die Wahl zum Frauenrat gilt folgende Regelung:

Die Delegierten zum Frauenrat werden von der LMV gewählt, wobei die Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik das Vorschlagsrecht für eine der Delegierten hat. Gegen das Votum der Frauen einer LMV kann keine Frau in den Bundesfrauenrat gewählt werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 7 Die Landeswahlordnung tritt mit ihrer Bestätigung durch jede LMV-Annahme in Kraft.

Hamburg, 9. Dezember 2000

Redaktionell überarbeitet nach Änderung der Satzung am 7.4.2002 für die LMV am 30.8.2003; redaktionell überarbeitet für die LMV am 25.6.2005, geändert auf der LMV am 26.11.2016, redaktionell überarbeitet anhand der Regeln für geschlechtergerechte Sprache nach der LMV am 24.06.2017; sowie geändert am 27.04.2019 (§ 4); geändert am 25.02.2023 (§ 5); 18.09.2023 redaktionelle Änderung in §4: Bezug zu §3 angepasst.

Hamburger LAG-Statut

Beschlossen von der Landesmitgliederversammlung am 10. Juni 1995; mit den Änderungen der Landesmitgliederversammlung vom 11. Dezember 1996 sowie vom 24. März 2018.

§ 1 Allgemeine Regelungen

Dieses Statut regelt die Stellung anerkannter Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) innerhalb des Landesverbandes Hamburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dem Landesverband obliegt die Pflicht, die Regelungen dieses Statuts anhand der geltenden Regelungen auf Bundesebene der Partei zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Änderungsanträge an die Landesmitgliederversammlung/den Landesausschuss vorzubereiten.

§ 2 Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Landesarbeitsgemeinschaften sind für bestimmte Fachbereiche zuständig, beobachten kontinuierlich die politischen Entwicklungen und arbeiten sie auf, regen Diskussionen innerhalb und außerhalb des Landes- und Bundesverbandes an, entwickeln bündnisgrüne Positionen, Konzeptionen und Anträge für die Organe der Partei und tragen zu deren Umsetzung bei.

(2) Ihre Arbeit basiert auf den Programmen und den Grundsätzen der Partei auf Bundes- und Landesebene und dient deren Weiterentwicklung. Die Arbeitsergebnisse der Landesarbeitsgemeinschaften sollen in die politische und parlamentarische Arbeit des Landesverbandes einfließen und diese unterstützen.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaften vertreten ihre Positionen im Rahmen der Treffen der Bundesarbeitsgemeinschaften und nehmen an der Willensbildung und den Diskussionsprozessen der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teil. Eventuelle Widersprüche zwischen Landesarbeitsgemeinschaften und dem Landesverband werden dabei auf Bundesebene mitgeteilt. Über den Stand der bundespolitischen Diskussion halten sie den Landesverband informiert.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften entwickeln Vorschläge zur Darstellung der Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen von Partei- und Wahlprogrammen.

§ 3 Anerkennung als Landesarbeitsgemeinschaft

(1) Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt durch die Landesmitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Sie ist fristgerecht vor der Mitgliederversammlung in Textform zu beantragen und der Mitgliederversammlung zu begründen. Die Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

(2) Um als Landesarbeitsgemeinschaft anerkannt zu werden, sind folgende Grundvoraussetzungen zu erfüllen:

Es existiert seit mindestens sechs Monaten ein Arbeitskreis, der den Themenkreis der beantragten Landesarbeitsgemeinschaft bearbeitet.

Der Arbeitskreis tagt regelmäßig zumindest parteiöffentlich. Termine und Ort der Treffen sind zumindest parteiöffentlich anzukündigen.

Der Arbeitskreis verfügt über einen kontinuierlichen Bestand von mindestens fünf Teilnehmer*innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, der anhand von Teilnahmelisten nachgewiesen wird.

Es darf nicht bereits eine anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft für den entsprechenden Themenkreis oder einen entsprechend thematisch eng verwandten Bereich bestehen.

(3) Gegen die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung einer Landesarbeitsgemeinschaft kann gegenüber dem Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Dieses hat den Antrag zu prüfen und der nächsten Landesmitgliederversammlung eine Empfehlung auszusprechen.

(4) Bereits vor Inkrafttreten dieses Statuts anerkannte Landesarbeitsgemeinschaften gelten als anerkannte Landesarbeitsgemeinschaften im Sinne des Statuts, wenn sie regelmäßig zumindest parteiöffentlich tagen und die erforderliche Anzahl von fünf Teilnehmer*innen nachweisen.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitarbeit und Gäste

(1) Mitglieder der Landesarbeitgemeinschaften können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der European Green Party, der GRÜNEN Jugend, Campusgrün und Menschen ohne Parteimitgliedschaft sein, die sich dazu verpflichten, die Grundwerte der Partei zu vertreten, parteischädigendes Verhalten zu vermeiden und Satzungsregelungen und Beschlüsse der Partei zu befolgen. Mitgliedern anderer Parteien im Sinne des Parteigesetzes sind von der dauerhaften Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften ausgeschlossen, können aber als Gäste eingeladen werden. Wahl- und Stimmrecht haben nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der European Green Party, der GRÜNEN Jugend und Campusgrün.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften führen Listen über ihre Mitglieder. Die Mitgliedschaft in einer Landesarbeitsgemeinschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste. Die Mitgliedslisten werden von den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaft geführt und sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Auf den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften wird eine Anwesenheitsliste geführt. Eine Aufnahme in die Mitgliederliste erfolgt in der Regel nach der zweiten Teilnahme.

(3) Um eine breite organisatorische und inhaltliche Grundlage zu gewährleisten, sollen möglichst Mitglieder aus verschiedenen Hamburger Kreisverbänden, Parteiorganen und zumindest quartalsweise ihre Abgeordneten und Regierungsmitglieder in den Landesarbeitsgemeinschaften vertreten sein.

(4) Wer über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht an einem der Treffen einer Landesarbeitsgemeinschaft teilgenommen und sich auch sonst nicht an der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft beteiligt hat, ist von der Mitgliederliste der Landesarbeitsgemeinschaft zu streichen.

(5) Mit ihrer Teilnahme an Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften verpflichten sich die Teilnehmer*innen, als vertraulich gekennzeichnete Inhalte und Arbeitszwischenstände nur innerhalb der Landesarbeitsgemeinschaft sowie in Ausnahmefällen der GRÜNEN Partei, der GRÜNEN JUGEND, der European Green Party und Campusgrün zu besprechen oder bekannt zu geben. Darauf wird bei entsprechenden Tagesordnungspunkten hingewiesen.

(6) Landesarbeitsgemeinschaften können beschließen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht-öffentlich zu tagen.

(7) Die Teilnehmer*innen an Sitzungen und Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaften verpflichten sich, Menschen nicht wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts, sexuellen Orientierung oder anderer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeiten weder mittels verbaler Aussagen oder Gesten noch durch das Tragen dazu geeigneter Kleidung zu diffamieren, diskriminieren oder in irgendeiner Form zu belästigen. Teilnehmer*innen, die dagegen verstoßen, können gem. § 6(2) von der Sitzung bzw. Veranstaltung verwiesen werden. Wenn notwendig, können Nicht-Mitglieder auch dauerhaft von der Teilnahme ausgeschlossen werden, für Parteimitglieder können Ordnungsmaßnahmen gem. § 13 der Satzung verhängt werden.

§ 5 Organisation

(1) Landesarbeitsgemeinschaften tagen regelmäßig und in der Regel öffentlich. Termine und Ort der Treffen der Landesarbeitsgemeinschaften sind zumindest parteiöffentlich anzukündigen.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften können sich eigene Geschäftsordnungen geben. Diese dürfen den Rechtssetzungen von Landes- und Bundesverband nicht widersprechen.

(3) Beschlüsse trifft die Landesarbeitsgemeinschaft mehrheitlich.

(4) Wahlen sind entsprechend den Regelungen der Satzung des Landesverbandes abzuhalten.

(5) Der Landesvorstand unterstützt die Landesarbeitsgemeinschaften organisatorisch.

§ 6 Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und Delegierte zu Bundesarbeitsgemeinschaften

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder für ein Jahr eine*n Sprecher*in und eine*n Stellvertreter*in. Alternativ hierzu können abweichende Sprecher*innenmodelle in einer Geschäftsordnung gem. § 5(2) festgelegt werden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der GRÜNEN Jugend, Campusgrün oder der European Green Party ist. Die Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber den Gremien der Partei und nach außen gemäß § 7. Den Sprecher*innen obliegt die Einladung zu den Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft und die organisatorische Durchführung.

(2) Die Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft nach außen und führen die Sitzungen. Die Sprecher*innen nehmen während der Sitzungen alle Rechte von BÜNDNIS 90 / Die GRÜNEN, Landesverband Hamburg gegenüber den Teilnehmer*innen wahr, insbesondere das Hausrecht.

(3) Zu den Treffen, auf denen die Sprecher*innen gewählt werden, sind die auf der Liste geführten Mitglieder Landesarbeitsgemeinschaft unter Benennung des Tagesordnungspunktes „Wahlen von Sprecher*innen“ mindestens zwei Wochen vor dem Treffen in Textform einzuladen. Wahlberechtigt sind die Personen, die zum Zeitpunkt der Einladung in die Mitgliederliste eingetragen sind und Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der GRÜNEN Jugend, GreenCampus oder der European Green Party sind.

(4) Für die Wahl der Delegierten der Landesarbeitsgemeinschaft für Bundesarbeitsgemeinschaften gilt Absatz 3 entsprechend sowie § 5(1) des BAG-Statuts. Die Delegierten sind spätestens alle zwei Jahre zu wählen und bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand. Das gleiche gilt für Ersatzdelegierte. Die Anzahl der Ersatzdelegierten sowie die Reihenfolge und das Verfahren, mit dem sie die Hauptdelegierten vertreten, wird in der Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft oder durch Beschluss vor der jeweiligen Wahl festgelegt.

(5) Sprecher*in und Stellvertretung können zugleich auch Delegierte der Landesarbeitsgemeinschaft für die Bundesarbeitsgemeinschaft sein.

(6) Bei der Wahl der Sprecher*in der Landesarbeitsgemeinschaft und ihrer Stellvertretung sowie bei der Wahl der Delegierten für die Bundesarbeitsgemeinschaft ist das Frauenstatut der Bundespartei anzuwenden.

§ 7 Außenvertretung, Bündnisse und Kooperationen

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften beobachten die verschiedenen Politikfelder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kontinuierlich und wirken durch Beschlussvorlagen für den Landesvorstand, den Landesausschuss und die Mitgliederversammlung an der politischen Willensbildung mit. Der Landesverband gewährleistet die Arbeitsfähigkeit z.B. durch Finanzierung von Veranstaltungen, Aktionen, Website oder Druckerzeugnissen.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaften haben das Recht, eigene Veranstaltungen durchzuführen, Kontakte mit anderen Organisationen zu pflegen und sich und ihre Arbeit, Termine und Positionspapiere auf der Website des Landesverbandes darzustellen. Sie wirken in Abstimmung mit den Gremien des Landesverbandes an der außerparlamentarischen Arbeit der Partei in Form von Bündnissen, Kampagnen und Kongressen mit. Pressearbeit für den Landesverband ist den satzungsgemäßen Organen vorbehalten und hat daher in Abstimmung mit dem Landesvorstand zu erfolgen.

(3) Mitglieder, in der Regel Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften, können auf Beschluss des Landesvorstandes mit einem Mandat zur Außenvertretung der Partei in bestimmten abgegrenzten Themenfeldern versehen werden.

(4) Die Mandatierung erfolgt im Einvernehmen mit den jeweiligen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften. Dieses bietet sich beispielsweise im Falle von Bündnisarbeit und anderer Zusammenarbeit der Partei mit anderen Organisationen an, in denen der Landesvorstand aus inhaltlichen oder organisatorischen Gründen eine solche Mandatierung für sinnvoll erachtet. Die Kompetenzen des mandatierten Mitglieds erstrecken sich dabei auf die mit dem Landesvorstand vereinbarten Inhalte. Diese sind im Landesvorstands-Protokoll festzuhalten und parteiöffentlich zu machen.

(5) Das Mandat kann vom Landesvorstand zurückgezogen werden. Die Mandatierung kann keine Kompetenzen umfassen, die laut Satzung Beschlüsse eines Organs erfordern. Vorratsbeschlüsse des Organs sind hierbei zulässig.

§ 8 Informationspflicht

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, die Partei über ihre Arbeit und den aktuellen Stand ihrer thematischen Diskussion informiert zu halten.

(2) Zur Erfüllung dieser Informationspflicht stellt der Landesverband den Landearbeitsgemeinschaften technische Möglichkeiten zur Verfügung. Die Landesarbeitsgemeinschaften können ihren Internetauftritt im Webauftritt des Landesverbands selbst inhaltlich gestalten und aktualisieren, sie haben dabei die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die üblichen Maßstäbe von Sorgfalt und Aktualität zu berücksichtigen. Werden diese von einer Landesarbeitsgemeinschaft nicht eingehalten, entfällt diese Berechtigung.

(3) Der Landesvorstand benennt je eines seiner Mitglieder als Ansprechpartner*in für die Belange einer Landesarbeitsgemeinschaft.

§ 9 Finanzen

(1) Der Landesvorstand stellt jeder Landesarbeitsgemeinschaft E-Mailinglisten zur Verfügung und finanziert auf Antrag die Produktion und den Versand der Einladungen und Diskussionspapiere der Landesarbeitsgemeinschaften, soweit dies nicht per E-Mail möglich ist.

(2) Die Finanzierung von Veranstaltungen der Landesarbeitsgemeinschaften einschließlich der Erstattung von Kosten für eingeladene Gäste bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.

(3) Zur Deckung Kosten der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften und der Reisekosten der Delegierten zu Bundesarbeitsgemeinschaften weist der Landesverband in seiner Haushaltsplanung einen gesonderten Posten aus.

(4) Der Landesverband übernimmt die Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme von je zwei Delegierten an den Veranstaltungen der Bundesarbeitsgemeinschaften, wenn die Delegation mit Mindestparität entsprechend dem § 1 des Frauenstatuts gewählt wurde. Falls von einer Landesarbeitsgemeinschaft keine weiblichen Delegierten gewählt wurden oder der Frauenplatz nicht durch eine weibliche Stellvertretung wahrgenommen werden kann, werden je Veranstaltung die Kosten für nur eine Person erstattet. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Delegation zur Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik.

§ 10 Auflösung/Aufhebung einer Landesarbeitsgemeinschaft

(1) Eine Landesarbeitsgemeinschaft kann sich durch Beschluss auflösen. Für die Einladung zu dieser Sitzung gilt § 6(2) analog. Der Beschluss ist mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden laut Anwesenheitsliste zu beschließen. Der Beschluss ist dem Landesvorstand in Textform mitzuteilen.

(2) Stellt sich z.B. anhand der geführten Anwesenheitslisten gem. § 4(4) heraus, dass über einen Zeitraum eines halben Jahres keine Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft stattgefunden hat, so lädt der Landesvorstand über den E-Mail-Verteiler der LAG und parteiöffentlich zu einer Sitzung mit einem Vorlauf von vier Wochen ein. Die Sitzung kann mit einer Sitzung des Landesvorstandes kombiniert werden. Auf ihr sollen nur organisatorische Fragen über den Fortbestand der Landesarbeitsgemeinschaft erörtert werden. Nehmen bei der nächsten Sitzung in spätestens vier Wochen weniger Mitglieder teil, als die Mindestanzahl dieses Status, so gilt sie als aufgelöst. Der Landesvorstand stellt dies durch Beschluss fest und teilt dies der Landesmitgliederversammlung mit. Ein Antrag gem. § 3 ist auf derselben Versammlung möglich.

(3) Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Bestand an ständigen Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft unter die Mindestzahl dieses Statuts fällt. Einer Einladung zu einer Sitzung durch den Landesvorstand bedarf es in diesem Fall nicht.

(4) Verstößt eine Landesarbeitsgemeinschaft in erheblichem Ausmaß gegen die Satzung oder beschlossenen Programme der Partei, so kann der Landesvorstand mit mindestens einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die Landesarbeitsgemeinschaft für ruhend erklären. Die nächste Landesmitgliederversammlung entscheidet endgültig über das weitere Ruhen der Landesarbeitsgemeinschaft oder ihre Aufhebung.

§ 11 Inkrafttreten & Änderung

(1) Dieses Statut tritt mit seiner Annahme durch die Landesmitgliederversammlung in Kraft.

(2) Für die Änderung dieses Statuts gilt § 10 a Abs. 5 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg.

(4) Für § 6(1) gilt für alle bereits gewählten LAG-Sprecher*innen eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2019.

(5) Für § 9(4) gilt für alle bereits gewählten BAG-Delegierten eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2019.

Beitrags- und Finanzordnung

Hier wird durchgehend die weibliche Form verwendet.
Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung am 24.03.2018; geändert mit Wirkung zum 1.1.2019 in § 5 Absatz 3 Satz 1 auf der Landesmitgliederversammlung am 27.10.2018, geändert in § 12 Absatz 2 auf der Landesmitgliederversammlung am 29.10.2019, §6 umfassend erneuert auf der LMV am 24.6.2023.

§ 1 Allgemeines

(1) In Ergänzung der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbands und in Erfüllung des Auftrags in § 4 der Satzung geben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Hamburg (Landesverband) diese Beitrags- und Finanzordnung.

(2) Der Landesverband und die Kreisverbände führen entsprechend § 24 Parteiengesetz (PartG) Bücher über ihre Einnahmen, Ausgaben und über ihr Vermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

(3) Die Stadtteilgruppen unterhalten keine eigene Kassenführung und sind an den Haushalt der jeweiligen Kreisverbände angegliedert.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften unterhalten keine eigene Kassenführung und sind an den Haushalt des Landesverbands angegliedert.

§ 2 Aufgaben der Landesschatzmeisterin

(1) Die Landesschatzmeisterin verwaltet die Finanzen des Landesverbands.

(2) Die Landesschatzmeisterin sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts des Landesverbands bis spätestens zum 31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr.

(3) Die Landesschatzmeisterin kontrolliert die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung der Kreisverbände und gewährleistet damit, dass die zur Erstellung des Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Absatz 1 Satz 1 PartG vorgeschriebenen Stichproben jederzeit möglich sind.

§ 3 Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat setzt sich entsprechend den Bestimmungen des § 10 der Satzung des Landesverbands zusammen.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist in § 14 (4) der Satzung des Landesverbands geregelt.

(3) Die von der Landesmitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen, die Finanzreferentin und die Geschäftsführerin des Landesverbands können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesfinanzrats teilnehmen.

(4) Der Landesfinanzrat wird von der Landesschatzmeisterin einberufen. Er tagt nach Bedarf. Auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder ist er durch die Landesschatzmeisterin einzuberufen.

(5) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband und die Kreisverbände in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:

die Beratung und ggf. die vorläufige Inkraftsetzung des Landeshaushaltes bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung,

die Überwachung der an den Landesverband zu entrichtenden Mandatsträgerbeiträge

die Entscheidung über die Finanzierung gemeinschaftlicher Vorhaben der Kreisverbände und des Landesverbands und

die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden, sowie

für das Votum über Kandidatinnen für die Wahl der Hamburger Delegierten im Bundesfinanzrat und die Stellvertretung

§ 4 Rechnungslegung / Rechenschaftsbericht

(1) Die Landesschatzmeisterin sorgt bis zum 31. Mai des auf dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts der Landespartei bei der Bundesschatzmeisterin.

(2) Die Schatzmeisterinnen der Kreisverbände legen der Landesschatzmeisterin bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres den Rechenschaftsbericht ihres Kreisverbands vor. Die Kreisschatzmeisterinnen versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind.

(3 ) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts des Landesverbands durch einen Kreisverband gefährdet, muss die Landesschatzmeisterin nach Beschluss des Landesvorstands die Kassenführung des Kreisverbands an sich ziehen oder hierfür eine Beauftragte einsetzen. Der säumige Kreisverband ist zur unverzüglichen und vollständigen Herausgabe aller erforderlichen Unterlagen verpflichtet, ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht. Der säumige Kreisverband trägt in diesem Fall die dadurch entstehenden Kosten.

§ 5 Beiträge und Beitragsabführung

(1) Die Beitragserhebung erfolgt durch die Kreisverbände.

(2) Die Höhe des Beitrags beträgt entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbands bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen. Der zuständige Kreisverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen zu beschließen.

(3) Der Beitragsanteil des Landesverbands beträgt 4,00 € je Monat und Mitglied. Der Beitragsanteil des Bundesverbands wird durch die Bundesdelegiertenkonferenz festgelegt.

(4) Die Kreisverbände führen zur Quartalsmitte nach Rechnungsstellung durch den Landesband die Beitragsanteile des Landesverbands und des Bundesverbands an den Landesverband ab.

(5) Der Landesverband erhebt die folgenden monatlich zu zahlenden Mandatsträgerbeiträge:

* Senatorinnen zahlen 14 % ihres Bruttoeinkommens nach § 12 Absatz 1 Hamburgisches Senatsgesetz.

* Staatsrätinnen zahlen 13 % ihres Bruttoeinkommens nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (Anlage II Besoldungsgruppe B10).

* Bürgerschaftsabgeordnete zahlen 12 % ihres Entgelts nach § 2 Hamburgisches Abgeordnetengesetz.

Weitere Mandatsträgerinnenbeiträge werden durch den Landesverband nicht erhoben.

(5a) Die Zahlung der Mandatsträgerinnenbeiträge gemäß Absatz 5 wird auch von Personen erwartet, die nicht Mitglied des Landesverbands sind, aber für ihn Ämter und Mandate als Senatorinnen, Staatsrätinnen oder Bürgerschaftsabgeordnete wahrnehmen.

(6)Die Kreisverbände erheben die folgenden monatlich zu zahlenden Mandatsträgerinnenbeiträge: Bezirksamtsleitungen zahlen 3% ihres Bruttoeinkommens nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (Anlage II Besoldungsgruppe B4) an den Kreisverband, in dessen zuständigem Bezirksamt sie tätig sind. Die Erhebung weiterer Sonderbeiträge für Personen mit gewählten oder benannten Ämtern (Mandatsträgerinnenbeiträge) steht im Ermessen der Kreisverbände.

(6a) Die Zahlung der Mandatsträgerinnenbeiträge gemäß Absatz 6 wird auch von Personen erwartet, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, aber für einen seiner Kreisverbände das Amt der Bezirksamtsleitung wahrnehmen.

(7) Den Kreisverbänden wird empfohlen, ähnliche Regelungen für die Mitglieder der Bezirksversammlungen zu beschließen.

§ 6 Spenden

(1) Der Landesverband und die Kreisverbände sind berechtigt Spenden anzunehmen; dabei ist der Spenden-Kodex des Bundesverbands in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Die von den Verbänden vereinnahmten Spenden verbleiben bei ihnen.

(2) Spenden, die nach § 25 Absatz 2 PartG unzulässig sind, dürfen nicht angenommen werden. Solche Spenden sind nach § 25 Absatz 4 PartG über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an die Präsidentin des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(3) Spenden dürfen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 PartG nur bis zu einem Betrag von 1.000 € mittels Bargeld erfolgen.

(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 € übersteigen, sind nach § 25 Absatz 3 Satz 2 PartG über den Landes- und den Bundesverband der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen.

(5) Parteimitglieder, die Zuwendungen zu Gunsten der Partei empfangen, haben nach § 25 Absatz 1 Satz 3 PartG diese unverzüglich der zuständigen Schatzmeisterin des Landesverbands oder des Kreisverbands anzuzeigen und die Zuwendung an diese weiter zu leiten. Der Eingang von Zuwendungen wird von der zuständigen Landes- oder Kreisschatzmeisterin dokumentiert und die unverzügliche Verbuchung veranlasst.

(6) Der Landesverband und die Kreisverbände erstellen jeweils die Zuwendungsbescheide für die von ihnen eingenommenen Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden). Die Übereinstimmung von Zuwendungsbescheinigungen, der Aufstellungen über die Zuwendungen und der Rechnungslegung der Zuwendungen ist von den jeweilig zuständigen Schatzmeisterinnen zu gewährleisten.

(7) Aufgrund der Bestimmungen des § 31c PartG entstehende Lasten trägt der Landesverband oder der Kreisverband, der durch sein Verhalten diese Lasten verursacht hat.

§ 7 Staatliche Teilfinanzierung

(1) Der dem Landesverband vom Bundesverband und direkt von der Bürgerschaft zufließende Anteil an der staatlichen Finanzierung gemäß dem 4. Abschnitt des Parteiengesetzes wird zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden im Verhältnis von 85% für den Landesverband zu 15% für die Kreisverbände verteilt.

(2) Der auf die Kreisverbände entfallende Anteil an der staatlichen Finanzierung wird zwischen diesen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(3) Die Abrechnung und Auszahlung an die Kreisverbände erfolgt unverzüglich nach der Festsetzung durch die Präsidentin des Bundestages und die Weiterberechnung durch die Bundesschatzmeisterin.

§ 8 Aufstellung von Haushaltplänen

(1) Die Landesschatzmeisterin stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Landesfinanzrat vorläufig, von der Landesmitgliederversammlung endgültig genehmigt wird.

(2) Ist absehbar, dass der vom Landesfinanzrat oder der Landesmitglieder­versammlung beschlossene Haushalt durch Mehrausgaben von mehr als 5% des Haushaltsansatzes überschritten wird und diese nicht durch zusätzliche Einnahmen gedeckt werden können, hat die Landesschatzmeisterin unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(3) Jeder finanzwirksame Antrag, der Organen oder Gremien des Landesverbands vorgelegt wird und der den betreffenden Haushaltsansatz überschreitet, muss mit einem Deckungsvorschlag eingebracht werden.

(4) Die Landesschatzmeisterin erstellt eine mittelfristige Finanzplanung ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie ihres Vermögens für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben.

(5) Den Kreisverbänden wird empfohlen eine mittelfristige Finanzplanung zu erstellen.

§ 9 Haushaltsführung

(1) Ausgaben sind nur auf der Grundlage gültiger Beschlüsse im Rahmen der Haushaltsansätze zulässig.

(2) Die Geschäftsführung des Landesverbands ist berechtigt, Ausgaben auf Grundlage allgemeiner Beschlüsse bis zu einer Höhe von 500 € zu tätigen.

(3) Eine beschlossene Ausgabe muss durch einen entsprechenden Haushaltstitel gedeckt sein. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung von anderen Haushaltstiteln auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Landesschatzmeisterin. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss die betreffende Ausgabe über einen Nachtragshaushalt beantragt werden. Der Vollzug des betreffenden Beschlusses ist bis zur Entscheidung über den Nachtragshaushalt auszusetzen.

(4) Alle Finanzbewegungen sind möglichst unbar abzuwickeln. Wird eine Kasse mit Bargeld eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Bargeldbestände sind möglichst gering zu halten. Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zeitnah zu führen. Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen.

(5) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, bei denen die Anlagen nach dem Einlagensicherungsgesetz gesichert sind. Es dürfen je Institut keine Anlagen gemacht werden, die in Summe die Höchstsumme von 100.000 € (§ 8 EinSiG) überschreiten. Bei der Geldanlage soll der vom Bundesfinanzrat beschlossene „Leitfaden für Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Zusammenarbeit mit nachhaltigen Banken“ in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Von der Landesmitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüferinnen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, welche die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit Beschlüssen überprüfen.

(2) Rechnungsprüferin kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt inne hat oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Partei steht.

(3) Die Rechnungsprüferinnen entscheiden über den Umfang der Prüfung und die zu prüfenden Sachverhalte. Bei der Prüfung ist ihnen von der Landesschatzmeisterin und den Mitarbeiterinnen des Landesverbands die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Rechnungsprüferinnen berichten der Landesmitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstands in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernehmen alle Mitglieder des Landesverbands die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.

§ 11 Kostenerstattungen

Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf Basis der von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen Kostenerstattungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12 Gemeinschaftliche Finanzierung

(1) Die Kreisverbände und der Landesverband können Aktivitäten gemeinschaftlich finanzieren.

(2) Bei der Aufteilung der Kosten zwischen den Kreisverbänden können in der Regel der „7er-Schlüssel“ mit gleichem Anteil aller sieben Kreisverbände und der „15er-Schlüssel“ mit an der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Kreisverbände angepassten Anteilen (Bergedorf und Harburg je 1/15, Wandsbek und Mitte je 2/15, Nord, Eimsbüttel und Altona je 3/15) zur Anwendung kommen.

§ 13 Darlehen und Bürgschaften

(1) Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch Kreisverbände, die im Einzelfall den Betrag von 2.500 € übersteigen, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung die Landesschatzmeisterin. Das Versagen einer Genehmigung ist zu begründen. Versagt die Landesschatzmeisterin die Genehmigung, kann der Kreisverband durch Antrag in der Sache eine Beschlussfassung durch den Landesfinanzrat herbeiführen.

(2) Die Gewährung oder Inanspruchnahme auch kurzfristiger Darlehen oder Bürgschaften von oder gegenüber Dritten durch den Landesverband, die im Einzelfall den Betrag von 50.000 € übersteigen, bedarf der Beschlussfassung des Landesfinanzrats.

§ 14 Aufbewahrungspflicht

(1) Finanzunterlagen sind gemäß den Vorschriften des § 24 Absatz 2 des Parteiengesetzes aufzubewahren.

(2) Der Landesvorstand ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen des Landesverbands verantwortlich.

(3) Kreisvorstände sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Finanzunterlagen ihres Kreisverbands verantwortlich.

§ 15 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen

(1) Partei- und Fraktionsgelder müssen getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht zulässig. Bei der gemeinschaftlichen Nutzung von Räumen, Personal und anderen Mitteln des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die sicherstellen, dass die Aufwendungen angemessen verteilt werden.

(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Verbände der Partei sind untersagt.

§ 16 Übergangsbestimmungen

Die Beitrags- und Finanzordnung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Landesmitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die am 9. September 2001 beschlossene Landesfinanzordnung.

Haushaltsansatz für die Aufwandsentschädigung des geschäftsführenden Landesvorstands und Entschädigungsordnung des Landesvorstands von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Hamburg

Im Haushaltsplan darf nach Verabredung zwischen Landesvorstand und Landesfinanzrat je Monat nicht mehr als der doppelte Betrag des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbAbgG in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Entgelts für Bürgerschaftsabgeordnete veranschlagt werden. Dies beträgt ab dem 01.01.2023 4.281 €. Somit kann der Landesvorstand in den Haushalt 2023 einen Betrag von 102.744 € einstellen. Bei einer Änderung des Entgelts in § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbAbgG kann für das darauf folgende Jahr ein entsprechend angepasster Betrag veranschlagt und die Entschädigungsordnung entsprechend angepasst werden. Wenn eine Entgeltänderung zum 01.01. eines Jahres in Kraft tritt, kann die Entschädigungsordnung im gleichen Jahr angepasst werden.

Entschädigungsordnung des Landesvorstandes von Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Hamburg

Der Landesvorstand hat sich am 17.11.2022 gemäß § 8 Absatz 7 Satz 1 Satzung

Landesverband Hamburg die nachfolgende Entschädigungsordnung gegeben, die durch den

Landesfinanzrat gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Satzung Landesverband Hamburg am 09.01.2023

rückwirkend zum 01.01.2023 bestätigt worden ist.

1. Der Landesvorstand ist ehrenamtlich tätig.

2. Es werden keine Sitzungsgelder gezahlt.

3. Alle Mitglieder des Landesvorstandes haben Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Sachaufwendungen entsprechend der Erstattungsordnung des Landesverbandes (zuletzt geändert am 5.7.2014).

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
die/der Landesvorsitzende bis zu 4.281 €
die/der stellvertretende Landesvorsitzende bis zu 2.854 €
die/der Schatzmeister_in bis zu 1. 427 €

5. Sofern der Landesverband durch eine Doppelspitze vertreten wird, erhalten die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
die beiden gleichberechtigten Landesvorsitzenden jeweils bis zu 3.567,50 €
die/der Schatzmeister:in bis zu 1.427 €.

Anmerkungen:
Die Deutsche Rentenversicherung stimmte im Rahmen der letzten Prüfung im Jahr 2020 mit der Auffassung des Landesvorstands überein, dass die Aufwandsentschädigungen sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Die Aufwandsentschädigung kann der persönlichen Einkommenssteuerpflicht unterliegen; die Hamburger Finanzämter beurteilen dies unterschiedlich.

Kostenerstattungsordnung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg

§ 1) Erstattungsfähige Kosten

Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von

Ämtern, in die sie von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt oder entsendet wurden, oder

Mandaten, die ihnen von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ oder Gremium der Partei erteilt wurden oder die sie kraft Amtes wahrnehmen, oder

Aufgaben, mit denen sie von Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung, dem Vorstand oder einem anderen satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei betraut wurden.

§ 2) Erstattungen erfolgen nur auf Antrag.

Für die Erstattung ist das vorgesehene Formular zu verwenden.

§ 3) Abrechnungen

Abrechnungen können nur bei der beauftragenden Stelle eingereicht und erstattet werden (Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband). Bei regional paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Länderrat, Bundesfinanzrat) werden die Aufwendungen von der entsendenden Parteigliederung erstattet.

§ 4) Kosten, die beim Landesverband abgerechnet werden können, werden wie folgt erstattet:

(1) Fahrtkosten

(a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten, bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse. Bevorzugtes Verkehrsmittel ist der öffentliche Personenverkehr, daher werden grundsätzlich auch nur diese Kosten gegen Vorlage des Originalbelegs erstattet; bei Bahnreisen die Kosten der 2.Klasse.
Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Bahncard kann auf Antrag bis zu 50% erstattet werden, sofern während der Laufzeit der Bahncard durch deren Verwendung Fahrtkosten in mindestens der Höhe des Betrages gespart werden, der für die Bahncard erstattet wird. Ein entsprechender Nachweis obliegt der/dem AntragsstellerIn. Bei Benutzung der Bahncard 100 sind Fahrtkosten in Höhe des Fahrpreises bei Verwendung einer Bahncard 50 erstattungsfähig. Bei Sammlung von Bahn-Bonus-Punkten erfolgt ein Abschlag von 5 Prozent, sofern keine Erklärung vorliegt, dass die Freifahrkarte für erstattungsfähige Reisen verwandt wird.

(b) Bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel muss die Nutzung mindestens eine Woche vor Reiseantritt gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand begründet und von diesem bewilligt werden. Bei Benutzung eines eigenen privaten PKWs erfolgt eine Erstattung nur bei besonderem dienstlichem Interesse im Sinne von Ziff. 5.2 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz, insbesondere beim Transport dienstlicher Materialien oder der Mitnahme von anderen Dienstreisenden. Die Erstattung beträgt in diesem Fall 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, jedoch insgesamt nur Kosten maximal in Höhe einer Bahnfahrt der 2. Klasse. Die Kosten werden nur gegen Vorlage des Routenplans, der der Fahrt zugrunde lag erstattet.

(c) Bei Benutzung eines Motorrades, Mopeds, Mofas oder eines zulassungspflichtigen E-Bikes oder E-Rollers werden 0,20 €/km erstattet.

(2) Verpflegungsmehraufwand

(a) Bei Dienstreisen im Inland können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs 4a EStGL) in folgender Höhe erstattet werden:

Bei einer Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Std. und bei mehrtägigen Reisen für An- u. Abreisetag jeweils pauschal 14,00 €

Bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 24 Std. pauschal 28,00 €

Abrechnung nach Beleg ist nicht mehr möglich.

(b) Dienstreisen im Ausland
Bei Auslandsdienstreisen werden die Erstattungen entsprechend der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung nach BMF-Schreiben vom 03.12.2020 über die steuerliche Behandlung von  Reisekosten bei Auslandsreisen ab 01.01.2021 pauschal erstattet.
Wird anlässlich oder während der Dienstreise eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, werden die Verpflegungspauschalen

für ein Frühstück um 20 Prozent

für Mittag- und Abendessen jeweils um 40 Prozent

gekürzt.

3.) Übernachtungsaufwendungen

Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg. (Pauschal können maximal 20,00 € abgerechnet werden.) Übernachtungsaufwendungen sollen pro Nacht ohne Frühstück nicht über 100,00 € pro Person liegen. Ist keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit vorhanden, muss die Erstattung vor Reiseantritt durch Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstands oder des jeweiligen Vorstands des entsendenden Kreisverbands genehmigt werden.

4.) Sachaufwendungen

Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet. Auch die Erstattung von Telefongebühren kann nur über Belege erfolgen, z.B. Quittungen von Post oder Aufstellung der geführten Gespräche mit Angaben von Datum, Zweck und Einheiten.
Wenn Belege abhanden gekommen sind und der verlorengegangene Einzelbeleg den Betrag von 26,00 € überschreitet ist eine Erstattung nur aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Landesvorstandes möglich.

5.) Weitergehende Aufwendungen

Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst sind, oder Ausnahmen von obigen Regelungen können im Wege einer Ausnahmeregelung über einen Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstands erstattet werden.

§ 5) Hinweise zu Spenden

Mitglieder und andere beauftragte Personen können den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der/die Landesschatzmeister*in.

§ 6) Fristen

Alle Kostenerstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15. Januar des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.

(Beschlossen auf der Landesmitgliederversammlung am 25. Februar 2023 in Wilhelmsburg)