§7 (2) Der Landesvorstand beruft die Landesmitgliederversammlung – in der Regel 6 Wochen vorher – durch Ladung in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder ein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen. In der Einladung werden die Antragsfristen bekannt gegeben. Bei einer verkürzten Einladungsfrist kann der Landesvorstand die Fristen nach § 7 (6) angemessen anpassen.
§7 (6) Eigenständige Anträge müssen bis drei Wochen vor der LMV bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Sie werden den Teilnehmer*innen der Landesmitgliederversammlung durch E-Mail-Versendung und Veröffentlichung auf der Website bekannt gemacht. Der Entwurf zum Haushalt des Landesverbandes sowie Satzungsänderungsanträge müssen bereits mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Anträge, die später als drei Wochen vor der Versammlung eingereicht werden, gelten als Dringlichkeitsanträge. Eine Dringlichkeit kann gegeben sein, wenn der Antragsgrund erst nach der Antragsfrist eingetreten ist. Die Dringlichkeit muss zu Beginn der Versammlung begründet und die Behandlung des Antrags durch die Versammlung entschieden werden. Änderungsanträge müssen spätestens fünf Werktage vor der Versammlung eingereicht werden, bei Dringlichkeitsanträgen bis zum durch die Versammlung beschlossenen Antragsschluss. Die Antragskommission soll ihre Vorschläge vor der LMV veröffentlichen.
(7) Der Landesvorstand veröffentlicht spätestens 4 Wochen vorher einen Entwurf für die Tagesordnung. Die Landesmitgliederversammlung beschließt über ihre Tagesordnung.
§7 (8) …
§ 14 (1) … Eine ordnungsgemäße Einberufung setzt einen Vorschlag für Anfang und Ende der uneingeschränkten Beschlussfähigkeit der Versammlung im Entwurf der Tagesordnung voraus. […]