Berechnung und Höhe des Regelsatzes für das Arbeitslosengeld II

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Der Regelsatz für das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beträgt derzeit 345€.

Das Verfahren der Regelsatzberechnung orientiert sich am tatsächlichen Ausgabeverhalten des ärmsten Fünftels der nach ihrem Nettohaushaltseinkommen geordneten Einpersonenhaushalte (ohne Sozialhilfeempfänger). Datengrundlage dabei ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle 5 Jahre vom statistischen Bundesamt ermittelt wird. Die letzte EVS stammt aus dem Jahre 2003.

Diese Bemessungsgrundlage, die den früher verwendeten Warenkorb abgelöst hat, ist eindeutig objektiver und weniger der Willkür von Entscheidungsträgern ausgesetzt.

Dennoch gibt es zwei Probleme:

Ein strukturelles Problem, weil die EVS nur alle 5 Jahre vorgelegt wird. In der Zwischenzeit orientiert sich eine Erhöhung des Regelsatzes an der Entwicklung des Rentenwerts. Dieser stieg seit 2003 nicht mehr. Damit werden Preissteigerungen im Regelsatz nicht berücksichtigt

Ein zweites Problem betrifft das intransparente Verfahren. In der Regelsatzverordnung werden 12 Gütergruppen genannt, die aus 48 nicht veröffentlichten Einzelpositionen bestehen. Diese Gütergruppen sind z.B. Nahrung, Getränke, Gesundheitspflege und Verkehr. Nicht klar ist, welche Einzelpositionen sich hinter diesen Gütergruppen verbergen. Unklar und uneinheitlich ist auch die Gewichtung der Gütergruppen. Manche orientieren sich mit nahezu 100% an den Ausgaben der unteren Einkommensgruppe der EVS, z.B. bei Nahrung. Andere, wie z.B. Verkehr (37%), sind deutlich weniger gewichtet. Konkret heißt das, dass einem Arbeitslosengeld II-Empfänger für Verkehr nur 37% der Ausgaben zustehen, die eine Person aus der untersten Einkommensgruppe in Deutschland für Verkehr aufwendet.

Diese Probleme verhindern massiv den Ausbau des Arbeitslosengeldes II zu einer armutsfesten Grundsicherung, die wir Grüne seit langem fordern.

Vor diesem Hintergrund möge der Landesausschuss beschließen:

  • Die GAL lehnt eine Reduzierung des Regelsatzes von derzeit 345€ ab

  • Die GAL setzt sich für die Anpassung des Regelsatzes alle zwei Jahre an die Preisentwicklung innerhalb der Gütergruppen zwischen der alten und der neuen EVS ein

  • Die GAL fordert die Offenlegung aller 48 Einzelpositionen, die in die 12 Gütergruppen einfließen

  • Die GAL führt eine offene Diskussion über die Berechtigung der Gewichtungen in den Gütergruppen.

Mit einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen beschlossen auf dem Landesausschuss am 25. April 2006.