§ 9 der Satzung zum Landesausschuss wird um folgenden Absatz ergänzt:
(5) Die Antragsfrist für eigenständige Anträge endet 7 Tage vor dem Landesausschuss. Die Versammlung kann die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließen, welche sich auf Ereignisse beziehen, die nach der ordentlichen Antragsfrist eintreten.