Grüne Grundsätze für Tariftreue in Hamburg

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Im Koalitionsvertrag mit der Hamburger SPD wurde vereinbart, in das Hamburgische Vergabegesetz Tariftreueregelungen einzuführen, für die als Blaupause das auf Bundesebene vereinbarte Tariftreuegesetz dienen soll. Im Bundestag hat am 10. Oktober 2025 die erste Lesung des Entwurfs des Bundestariftreuegesetzes (https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101941.pdf) stattgefunden. Daran orientiert und in einigen Punkten auf die spezifischen föderalen Anforderungen ergänzt sind für unsere Grüne Positionierung in Partei, Fraktion und Senat bei der Einführung von Tariftreueregelungen im Hamburgischen Vergabegesetz folgende 7 Punkte maßgeblich:

1. Sicherung aller relevanten Tarifregelungen: Es muss mindestens sichergestellt werden, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen alle relevanten Tarifregelungen, d.h. neben allen spezifischen tätigkeitsbezogenen Tariflöhnen (also der gesamten Tariflohntabelle) auch tarifliche Regelungen zu Zulagen, Zuschlägen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sowie Ruhezeiten auf der Grundlage von branchenüblichen Tarifverträgen mit tariffähigen Gewerkschaften zur Anwendung kommen. Zur Stärkung der Tarifbindung gemäß Mindestlohnrichtlinie wäre es noch besser, direkt gesetzlich festzulegen, dass Aufträge nur an Unternehmen mit einem Tarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft gehen.

2. Schwellenwerte: Zur Steigerung der Tarifbindung wäre wünschenswert, wenn die Tariftreueregelungen für jede öffentliche Vergabe, egal in welcher Höhe gelten würde. Um jedoch die Möglichkeit für Unternehmen, sich auf öffentliche Lose zu bewerben und damit auch unsere Infrastrukturinvestitionen umzusetzen, nicht zu stark zu mindern und auch die Beschaffungsstellen der FHH nicht zu überlasten, kann es Sinn machen, Schwellenwerte einzuführen, bis zu denen die Tariftreueregelungen nicht gelten. Diese dürfen jedoch nicht zu hoch sein, um die Tariftreueregelungen z.B. über mögliche Splittung von Aufträgen etc. Nicht komplett ins Leere laufen zu lassen. Wir stehen deshalb zu unserer Vereinbarung, das Bundestariftreuegesetz, sobald es abgeschlossen ist, als Blaupause zu nutzen und setzen uns für eine bald mögliche Umsetzung in Hamburg ein. Dabei wollen wir zwischen Bau- und Dienstleistungen differenzieren und bei Dienstleistungen einen niedrigeren Schwellenwert ansetzen als bei Bauaufträgen.

3. Generalunternehmerhaftung: Damit es keine Tarifflucht durch die Auslagerung von Tätigkeiten an Subunternehmen geben kann, müssen die Tariftreueregelungen auch für Nachunternehmen gelten. Dabei soll der Nachunternehmereinsatz auf maximal drei Glieder begrenzt werden.

4. Mindestkontrollen und Sanktionen: Damit die Einhaltung der Tariftreue auch wirklich sichergestellt wird, braucht es gesetzlich festgeschriebene anlassunabhängige Mindestkontrollen von mindestens 5% der vergebenen Aufträge. Ebenso braucht es eine Regelung zu anlassbezogenen Kontrollen, folgend auf Hinweise. (Beides als Soll- und nicht nur Kann-Regelung.) Für etwaige Verstöße gegen die Regelungen müssen Sanktionen festgeschrieben werden: über Vertragsstrafen bei einem Verstoß von 5 % und bei mehreren Verstößen von 10 % der Abrechnungssumme und/oder über einen Ausschluss von weiteren öffentlichen Aufträgen.

5. Übernahmegarantie von Beschäftigten im ÖPNV: Im Falle eines Betreiberwechsels im ÖPNV braucht es verpflichtende gesetzliche Regelungen zur Übernahme der Beschäftigten.

6. Startups: Wir wollen Startups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern und in diesem Zusammenhang beispielsweise öffentlichen Auftraggebern bei der Ausschreibung konkreter Aufträge die Möglichkeit geben, wie wir Grüne es auch im Bund fordern, für junge Unternehmen Ausnahmen von §3 Abs. 1 und 2 BundestariftreueG vorzuesehen, und eine entsprechende Regelung auch im Hamburger Tariftreuegesetz vorzusehen, um jungen Unternehmen eine einfachere Möglichkeit zu geben, sich am jeweiligen Vergabeverfahren zu beteiligen.

7. Kleinst- und Kleinunternehmen: den Erfüllungsaufwand für Kleinst- und Kleinunternehmen wollen wir auf das notwendige Minimum reduzieren (unter anderem durch digitale Antragsassistenten und die Anerkennung einmaliger Nachweise im Zertifizierungsverfahren), die Wirkungen nach zwei Jahren zu evaluieren und bei Bedarf nachzusteuern sowie die allgemeinen Vergabeverfahren für diese Unternehmen zu vereinfachen.