Ein Herzstück der bezirklichen Beteiligung in Hamburg ist die Möglichkeit der Parteien, die Ausschüsse der Bezirksversammlungen mit Einwohner*innen des jeweiligen Bezirks zu besetzen. Sinn und Zweck der sog. zugewählten Bürger*innen ist die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und die Einbindung der Bevölkerung in die Steuerung des Bezirksamtes, wie es auch in Artikel 56 der Hamburger Verfassung zur Geltung kommt.
Diese ehrenamtliche Betätigung ist Beamt*innen, die hoheitliche Befugnisse wahrnehmen, aufgrund der aktuellen Rechtslage weitestgehend untersagt. Walter Stiebeler, Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts von 1969 bis 1984, stellt fest, dass diese Personen vom Ehrenamt ausgeschlossen werden, weil sie als Repräsentant*innen der obrigkeitlichen Verwaltung zu sehen sind.
Das Gesetz (§ 17 Absatz 3 Satz 3 Bezirksverwaltungsgesetz, kurz „BezVG“) enthält nämlich für die Besetzung der bezirklichen Ausschüsse eine Einschränkung, die auf den ersten Blick in ihrer Auswirkung nicht wahrgenommen werden kann. Durch Verweis auf
§ 34a Absatz 1 Bürgerschafts-wahlgesetz (BüWG) werden die Möglichkeiten der Parteien bei der Benennung der zugewählten Bürger*innen eingeschränkt, vgl. § 17 BezVG (Anhang): Beamt*innen, die typischerweise mit der Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt betraut sind, können nur Ausschussmitglieder werden, wenn sie unbezahlt beurlaubt worden sind – was sie um ihr reguläres Einkommen brächte.
Kritik
Am besten können zwei Entscheidungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts die Auswirkungen dieser Regelung verdeutlichen:
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Schuldirektor im besagten Bezirk: Amt und Mandat sind vereinbar.
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Pförtner eines Gefängnisses in einem anderen Bezirk: Amt und Mandat sind unvereinbar.
Der Grund für diese Entscheidungen: Der Pförtner übt als Justizvollzugsbeamter Hoheitsbefugnisse mit staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt aus, der Schuldirektor jedoch nicht.
Wir kritisieren diese willkürliche Ausgrenzung, die weder vom Grundsatz der Gewaltenteilung noch von der Sorge von Interessenkollision getragen wird. Denn wer von beiden eher als Repräsentant der obrigkeitlichen Verwaltung anzusehen ist (dies die vermeintliche Rechtfertigung des Gesetzes), ist durch den Beruf allein jedoch nicht gesagt.
Und wir können nicht nachvollziehen, warum diese Einschränkung so bis heute fortbesteht. Das damit verbundene Bild einer „obrigkeitlichen“ Verwaltung ist antiquiert. Dem deutlichen Paradigmenwechsel im öffentlichen Bild von Verwaltung und staatlichem Handeln trägt dieses Gesetz nicht Rechnung.
Auch angesichts der Schwierigkeiten (gerade der kleineren Parteien), Freiwillige für Ausschüsse zu finden, um so auch die Bezirkspolitiker*innen zu entlasten, regen wir an, das Gesetz so zu formulieren, dass eine Einschränkung der Besetzung der bezirklichen Ausschüsse nicht länger willkürlich anmutet. Auch in unserer Partei waren bereits Personen konkret betroffen.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesmitgliederversammlung beschlossen:
Wir fordern Bürgerschaftsfraktion und Senatsmitglieder daher auf, darauf hinzuwirken, dass § 17 Absatz 3 Satz 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) geändert wird, um diesen Missstand zu beheben. Beispielsweise könnte die Regelung wie folgt geändert werden:
„[…] §§ 7, 34 und 34a des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBI. S. 233), zuletzt geändert am 5. Juli 2004 (HmbGVBI.)
S. 313, 318), gelten mit der Maßgabe, dass nur die Wahrnehmung solcher Aufgaben … mit der Tätigkeit in einem Ausschuss unvereinbar anzusehen ist, die einen unmittelbaren sachlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in dem Ausschuss aufweisen.
Anhang
§ 17 Absatz 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der jetzigen Fassung lautet:
„1 Jede Fraktion kann für die Hälfte ihrer Sitze in jedem Ausschuss mit Ausnahme des Hauptausschusses an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung andere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks benennen; halbe Zahlen werden aufgerundet.
2 Die zu benennenden Ausschussmitglieder müssen des 16. Lebensjahr vollendet haben.
3 § 5 Absätze 2 bis 4 sowie §§ 6 und 7 dieses Gesetzes sowie § 6 Absätze 2 bis 5, §§ 7, 34 und 34a des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom
22. Juli 1986 (HmbGVBI. S. 233), zuletzt geändert am 5. Juli 2004 (HmbGVBI.) S. 313, 318), gelten entsprechend.
4 Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Satzes 1, die für einen Regionalausschuss bena