Kinderbetreuung für aktive Parteimitglieder ermöglichen

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Im September 2016 hat der grüne Landesausschuss den Antrag „Gute Zeitpolitik beginnt bei uns selbst – Politisches Engagement familienfreundlicher machen“ verabschiedet.

Darin wurde der Landesvorstand u.a. aufgefordert, gemeinsam mit den AntragstellerInnen rechtlich einwandfreie und praktikable Möglichkeiten einer Erstattung von Kinderbetreuungskosten für in Parteigremien regelmäßig aktive Mitglieder auszuloten.

Dies ist mittlerweile geschehen. Der Landesschatzmeister hat den AntragstellerInnen nach intensiver Diskussion mit dem Bundesfinanzrat und der Landesgeschäftsstelle dargelegt, dass es der Partei rechtlich möglich ist, Kinderbetreuungskosten dann zu erstatten, wenn – kurz gefasst – der Dienstleister bzw die Dienstleisterin seine/ihre Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich korrekt als Gewerbe angemeldet hat. Er hat außerdem eine Kostenschätzung auf Grundlage der Häufigkeit von Gremiensitzungen und der geschätzten Anzahl von Mitgliedern mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter vorgelegt. Das ausführliche Prüfergebnis ist auf Nachfrage beim Landesschatzmeister einsehbar. Es wurde im Anschluss in der LAG Frauenpolitik diskutiert.

Am praktikabelsten erscheint es Landesvorstand und AntragstellerInnen nach Diskussion des Prüfergebnisses, aktiven Mitgliedern mit Kindern unter 10 Jahren das Angebot zu machen, dass sie, wenn sie über Kinderbetreuungsagenturen Dienstleistungen während parteipolitischer Sitzungen in Anspruch nehmen möchten, diese erstattet oder bezuschusst bekommen können. Dazu müssen sie die entsprechenden Belege einreichen, dass die Kinderbetreuung und zur gleichen Zeit eine Teilnahme an einem politischen Gremium des Landesverbandes stattgefunden haben.

Im aktuellen Haushaltsentwurf sind vom Landesvorstand erfreulicherweise ab 2018 vorerst 3000 Euro pro Jahr eingeplant, die zu diesem Zweck abgerufen werden können.

Beschluss:

  1. Das Abrufen des entsprechenden Budgets steht allen in politischen Gremien des Landesverbandes aktiven Mitgliedern mit Kindern unter 10 Jahren für Kinderbetreuungszwecke, die über Kinderbetreuungsagenturen abgewickelt wurden, offen. Dabei sollen Betreuungskosten allerdings lediglich bis zu einer Höhe von 20 Euro / Stunde erstattungsfähig sein. Die Landesgeschäftsstelle wird angehalten, zeitnah eine Liste möglicher Agenturen, die als Dienstleister in Frage kommen, zusammenzustellen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Landesschatzmeister wird gebeten, Anfang 2019 auszuwerten, wie stark dieses Budget in dem Jahr 2018 beansprucht wurde und dies entsprechend parteiöffentlich darzustellen.
  3. Der Landesvorstand wird gebeten, Anfang 2019 mit der entsprechenden ersten Auswertung einer Inanspruchnahme des Budgets in 2018, darüber zu beraten, ob und in welcher Höhe ein solches Budget regelhaft jährlich in den Haushaltsplan der Partei aufgenommen werden sollte. Fragen und derzeit nicht abzusehende Bedarfe zur Erstattung, die sich im Laufe des Jahres durch Feedback der Mitglieder ergeben und nicht eindeutig geklärt werden können, sollten von der Landesgeschäftsstelle gesammelt werden und mit in die Auswertung einfließen.
  4. Die Kreisverbände werden aufgefordert zu prüfen, ob sie für Aktive in ihren Gremien auf Kreisverbandsebene analog zu der Landesverbandsregelung entsprechende Regelungen zur Kostenerstattung für Kinderbetreuung in ihren Haushalten einplanen und beschließen können.