Beschluss:
Die Geschäftsordnung des Landesausschusses vom 10.07.2001 wird in folgenden Punkten wie folgt geändert, die Begründung erfolgt mündlich:
§ |
Derzeitige Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
1 |
Einladung Der Landesvorstand beruft den Landesausschuss – in der Regel 10 Tage vorher – durch schriftliche Ladung und Versendung der vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder ein. Der Landesausschuss wird auf Antrag von mindestens ¼ der satzungsgemäßen Mitglieder innerhalb einer Frist von 10 Tagen einberufen. |
Der Landesvorstand beruft den Landesausschuss – in der Regel 10 Tage vorher – per E-Mail unter Versendung der vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesausschusses und die Kreisverbände ein. Bei vorheriger schriftlicher Erklärung eines Mitglieds des Landesausschusses muss ihr/ihm eine Einladung in Papierform zugestellt werden. Der Landesausschuss wird auf Antrag von mindestens ¼ der satzungsgemäßen Mitglieder innerhalb einer Frist von 10 Tagen einberufen. |
2 |
Sitzungsleitung Die Versammlung wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung. |
Die Versammlung wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung. |
3 |
Beschlussfähigkeit Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind. |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der satzungsgemäßen Mitglieder und Delegierte aus mindestens vier Kreisverbänden anwesend sind. |
4 |
Tagesordnung Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung von der Versammlung beschlossen. Sie kann nur durch die Versammlung geändert werden. |
Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung von der Versammlung beschlossen. Sie kann nur durch die Versammlung geändert werden. |
5 |
Anträge Anträge sollen den Mitgliedern des Landesausschusses rechtzeitig bekannt gegeben werden und können nur behandelt werden, wenn sie der Versammlung schriftlich vorliegen. |
Anträge sind schriftlich einzureichen. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrags. Anträge sollen den Mitgliedern des Landesausschusses rechtzeitig bekannt gegeben werden und können nur behandelt werden, wenn sie der Versammlung schriftlich vorliegen. |
6 |
Geschäftsordnunganträge JedeR Stimmberechtigte der Versammlung kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Nach Beginn einer Abstimmung können keine Geschäftsordnungsanträge mehr gestellt werden. Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt. |
Jedes Mitglied des Landesausschusses kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Nach Beginn einer Abstimmung können keine Geschäftsordnungsanträge mehr gestellt werden. Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt. |
7 |
Rederecht JedeR Stimmberechtigte kann jederzeit eine Begrenzung der Redezeit oder der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen. |
Jedes Mitglied des Landesausschusses kann jederzeit eine Begrenzung der Redezeit oder der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen. |
8 |
Schlussbestimmungen Die Geschäftsordnung des Landesausschusses kann nach Anmeldung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit geändert werden. |
Die Sitzungsleitung übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Hausrecht im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen aus. Die Geschäftsordnung des Landesausschusses kann nach Anmeldung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit geändert werden. Von dieser Geschäftsordnung kann durch einstimmigen Beschluss des tagenden Landesausschusses in einzelnen Punkten abgewichen werden. |