Geschäftsordnung

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Beschluss:

Die Geschäftsordnung des Landesausschusses vom 10.07.2001 wird in folgenden Punkten wie folgt geändert, die Begründung erfolgt mündlich:

§

Derzeitige Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1

Einladung

Der Landesvorstand beruft den Landesausschuss – in der Regel 10 Tage vorher – durch schriftliche Ladung und Versendung der vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder ein. Der Landesausschuss wird auf Antrag von mindestens ¼ der satzungsgemäßen Mitglieder innerhalb einer Frist von 10 Tagen einberufen.
Der Landesvorstand legt die Termine der Sitzungen langfristig fest und teilt diese parteiöffentlich mit. Der Landesausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel etwa alle sechs Wochen.

Der Landesvorstand beruft den Landesausschuss – in der Regel 10 Tage vorher – per E-Mail unter Versendung der vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesausschusses und die Kreisverbände ein. Bei vorheriger schriftlicher Erklärung eines Mitglieds des Landesausschusses muss ihr/ihm eine Einladung in Papierform zugestellt werden. Der Landesausschuss wird auf Antrag von mindestens ¼ der satzungsgemäßen Mitglieder innerhalb einer Frist von 10 Tagen einberufen.
Der Landesvorstand legt die Termine der Sitzungen langfristig fest und teilt diese parteiöffentlich mit. Der Landesausschuss tagt nach Bedarf.

2

Sitzungsleitung

Die Versammlung wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung.

Die Versammlung wählt zu Beginn eine Sitzungsleitung.

3

Beschlussfähigkeit

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der satzungsgemäßen Mitglieder und Delegierte aus mindestens vier Kreisverbänden anwesend sind.

4

Tagesordnung

Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung von der Versammlung beschlossen. Sie kann nur durch die Versammlung geändert werden.
Die Tagesordnung beinhaltet ein festgelegtes Ende der Beschlussfähigkeit um 22 Uhr, das mit einfacher Mehrheit spätestens eine viertel Stunde vor der geplanten Beendigung verlängert werden kann.

Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung von der Versammlung beschlossen. Sie kann nur durch die Versammlung geändert werden.
Die Tagesordnung beinhaltet ein festgelegtes Ende der Beschlussfähigkeit um 22 Uhr, das mit einfacher Mehrheit spätestens eine viertel Stunde vor der geplanten Beendigung
einmalig verlängert werden kann.

5

Anträge

Anträge sollen den Mitgliedern des Landesausschusses rechtzeitig bekannt gegeben werden und können nur behandelt werden, wenn sie der Versammlung schriftlich vorliegen.
Jedes Mitglied des LA hat das recht, Anträge zu stellen. Wenn sie bis zum Zeitpunkt der Einladung eingegangen sind, werden sie in die vorläufige TO aufgenommen.
Anträge zum jeweiligen TOP können bis zum Beginn der Abstimmung gestellt werden.
Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die TO wird zu Beginn der Sitzung entschieden.

Anträge sind schriftlich einzureichen. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrags. Anträge sollen den Mitgliedern des Landesausschusses rechtzeitig bekannt gegeben werden und können nur behandelt werden, wenn sie der Versammlung schriftlich vorliegen.
Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, Anträge zu stellen. Wenn sie bis zum Zeitpunkt der Einladung eingegangen sind, werden sie in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
Anträge zum jeweiligen Tagesordnungspunkt können bis zum Beginn der Abstimmung gestellt werden.
Über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen (d.h. solchen, die nach der Einladung gestellt und bisher nicht in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wurden) in die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden.

6

Geschäftsordnunganträge

JedeR Stimmberechtigte der Versammlung kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Nach Beginn einer Abstimmung können keine Geschäftsordnungsanträge mehr gestellt werden. Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt.
Zu einem Geschäftsordnungsantrag sind in der Regel je eine Begründung und Gegenrede zu zu lassen.
Ein GO-Antrag, der die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes zum Ziel hat, bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jedes Mitglied des Landesausschusses kann jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Nach Beginn einer Abstimmung können keine Geschäftsordnungsanträge mehr gestellt werden. Ein Geschäftsordnungsantrag wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden Redebeitrags verhandelt.
Zu einem Geschäftsordnungsantrag sind in der Regel je eine Begründung und Gegenrede zu zu lassen.
Ein GO-Antrag, der die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunktes zum Ziel hat, bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 6 (7) der Geschäftsordnung für Landesmitgliederversammlungen gilt sinngemäß.

7

Rederecht

JedeR Stimmberechtigte kann jederzeit eine Begrenzung der Redezeit oder der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.
Es wird eine quotierte Redeliste geführt.
Die Versammlung kann weiteren Personen das Rederecht erteilen.
Persönliche Erklärungen können nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes abgegeben werden.

Jedes Mitglied des Landesausschusses kann jederzeit eine Begrenzung der Redezeit oder der Debatte nach Zeit oder Anzahl der Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag abzustimmen.
Redelisten werden getrennt geführt. Frauen und Männer reden abwechselnd. Wurde eine zeitliche Begrenzung der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen, wird die Gesamtredezeit auf Frauen und Männer gleichmäßig verteilt.
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg hat im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Redezeitregelung Rederecht. Das Präsidium kann einer Rednerin bzw. einem Redner nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die Redezeit deutlich überschritten ist. Es soll Redebeiträge, die die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder die Satzung in grober Weise verletzten, unterbinden. Persönliche Erklärungen können nur zum Ende eines Tagesordnungspunktes abgegeben werden.

8

Schlussbestimmungen

Die Geschäftsordnung des Landesausschusses kann nach Anmeldung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Eine geringfügige Abweichung von der Geschäftsordnung ist jederzeit möglich, solange kein Mitglied widerspricht.
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Die Sitzungsleitung übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Hausrecht im Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen aus.

Die Geschäftsordnung des Landesausschusses kann nach Anmeldung als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit geändert werden. Von dieser Geschäftsordnung kann durch einstimmigen Beschluss des tagenden Landesausschusses in einzelnen Punkten abgewichen werden.
Eine geringfügige Abweichung von der Geschäftsordnung ist jederzeit möglich, solange kein Mitglied widerspricht.
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.